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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 648SCC from 2023

Art. 648 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 648 6. Power of disposal over the object (1)

1 Each co-owner is entitled to represent, use and exploit the object insofar as is compatible with the rights of the other co-owners.

2 The alienation or encumbrance of the object and the modification of its designated purpose require the consent of all co-owners, unless they have unanimously agreed some other arrangement.

3 Where mortgage rights or real burdens apply to co-ownership shares, the co-owners are not permitted to further encumber the object itself with such charges.

(1) Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 648 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220024Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 11. März 2019Stockwerkeigentümer; Reglement; Ziffer; Wertquote; Beschluss; Wertquoten; Aufteilung; Recht; Sonderrecht; Stockwerkeinheit; Einstimmigkeit; Reglements; Berufung; Vorinstanz; Sondernutzungsrecht; Fläche; Gemeinschaftlich; Beklagten; Zustimmung; Gemeinschaftliche; Versammlung; Begründung; Flächen; Einstimmig; änderung; Antrag; Stockwerkeigentum; Mehrheit; Wermelinger; Gemeinschaftlichen
ZHHE220048BauhandwerkerpfandrechtGrundstück; Strasse; Gesuch; -strasse; Erbracht; Einzelgericht; Grundstücke; Bauarbeiten; Gericht; EGRID; Unternehmer; Eintragung; Beschwerde; Eingabe; Kat-Nr; Gesuchsgegnerin; Liegenschaft; Vergütungsforderung; Beilage; Mehrwert; Kantons; Unternehmers; Frist; Geleistet; Grundbuch; SCHUMACHER; Einzureichen; Handelsgericht; Kerpfandrechts; Bauhandwerkerpfandrecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 06 31_2§ 2 Abs. 2, § 3 Ziff. 1 und 6 Abs. 1 GGStG; Art. 646 Abs. 3 und Art. 648 Abs. 2 ZGB. In der Veräusserung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer wird zivilrechtlich nicht über die Sache in ihrer sachenrechtlichen Gesamtheit verfügt. Unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung besteht daher kein Anlass, Miteigentumsanteile, die ohne weiteres gesondert und zeitlich gestaffelt hätten verkauft werden können, nur deshalb dem Steuersatz des Gesamtgewinns zu unterwerfen, weil sie zeitnah und an denselben Käufer verkauft wurden. Vielmehr ist jeder Miteigentümer individuell für den Gewinn aus seinem Anteil steuerpflichtig.

Grundstück; Miteigentümer; Grundstückgewinn; Steuer; GGStG; Grundstückgewinnsteuer; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Veräusserung; Eigentum; Veräusserer; Gewinn; Verwaltungsgericht; Liegenschaft; Veräussert; Grundstücks; Übertragung; Miteigentumsanteile; Anteile; Kanton; Verfügung; Miteigentümer; Gesamtheit; Steuerpflichtig; Gesamten; Verwaltungsgerichts; Einheitliche; Beschwerde; Vorliegenden; Grundstücke
LUA 06 31_1§ 2 Abs. 2, §§ 3 und 6 GGStG; Art. 646 Abs. 3 und Art. 648 Abs. 2 ZGB. In der Veräusserung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer wird zivilrechtlich nicht über die Sache in ihrer sachenrechtlichen Gesamtheit verfügt. Unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung besteht daher kein Anlass, Miteigentumsanteile, die ohne weiteres gesondert und zeitlich gestaffelt hätten verkauft werden können, nur deshalb dem Steuersatz des Gesamtgewinns zu unterwerfen, weil sie zeitnah und an denselben Käufer verkauft wurden. Vielmehr ist jeder Miteigentümer individuell für den Gewinn aus seinem Anteil steuerpflichtig.Grundstück; Miteigentümer; Grundstückgewinn; Steuer; GGStG; Grundstückgewinnsteuer; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Veräusserer; Gewinn; Veräusserung; Eigentum; Verwaltungsgericht; Liegenschaft; Veräussert; Beschwerde; Gesamtheit; Grundstücks; Steuerpflichtig; Kanton; Miteigentumsanteile; Übertragung; Anteile; Miteigentümer; Verwaltungsgerichts; Entfallenden; Veranlagung; Gesamten; Gemeinderat; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 261 (5A_108/2010)Art. 647d Abs. 2 und Art. 647e Abs. 2 ZGB; bauliche Massnahmen beim Stockwerkeigentum; Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers. Die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile und berücksichtigen die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen (E. 2). Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird (E. 3). Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden (E. 4). Beschwerde; Beschwerdeführer; Baulich; Bauliche; Terrasse; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Gebrauch; Vetorecht; Recht; Massnahmen; Sondernutzung; Nutzungs; Stockwerkeigentum; Sondernutzungsrecht; Restaurant; Gemeinschaftliche; Nützlich; Luxuriöse; Nützliche; Begründet; Zustimmung; Beschwerdeführers; Wertquote; Beschluss; Urteil; Obergericht; Sonderrecht; Beschwerdegegnerin
130 III 441Änderung der Zweckbestimmung einer Sache (Art. 648 Abs. 2 ZGB); bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum (Art. 647d i.V.m. Art. 712g ZGB). Ersetzt ein Aparthotel die bestehende Tennishalle durch eine Wellnessanlage, ändert dies den Zweck einer Apartüberbauung mit Hotel und Wohnungen nicht (E. 2). Liegt die Errichtung der Wellnessanlage auch im Interesse der Wohnungseigentümer, handelt es sich mit Bezug auf die Gemeinschaft um eine nützliche bauliche Massnahme (E. 3). Stockwerke; Hotel; Zweck; Trakt; Stockwerkeigentümer; Liegenschaft; Neubau; Recht; Massnahme; Bauliche; Wohnung; Nützlich; Stockwerkeinheit; Zweckbestimmung; Zweckänderung; Wertquote; Kantonsgericht; Hotelbetrieb; Luxuriös; Wohnungen; Wertquoten; Begründung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Sonderrecht; Baulichen; Trakte; Seminarräume; Stockwerkeinheiten; Geplante; Aparthotel
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