Art. 647d CCS dal 2025

Art. 647d Utili (1)
1 I lavori di rinnovamento e di trasformazione diretti ad aumentare il valore della cosa oppure a migliorare il rendimento o l’idoneità all’uso sono deliberati a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte della cosa.
2 Per le modificazioni che rendano notevolmente e durevolmente più difficile o meno economico per un comproprietario l’uso o il godimento cui la cosa era fino allora destinata, occorre il consenso dello stesso.
3 Le modificazioni implicanti una spesa che non si possa ragionevolmente imporre a un comproprietario, segnatamente perché sproporzionata al valore della sua quota, possono essere fatte senza il suo consenso, purché la sua parte di spesa che superi la somma a lui imponibile, sia assunta dagli altri comproprietari.
(1) Introdotto dalla cifra I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 647d Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB160076 | Beseitigung einer Besitzstörung | Brücke; Beklagten; Recht; Berufung; Klage; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Beschluss; Auftrag; Standort; Passivlegitimation; Eigentümer; Verschiebung; Nebeninterveniente; Besitz; Nebenintervenienten; Stockwerkeigentum; Urteil; Sinne; Kläger; Stockwerkeigentums; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Stockwerkeigentumseinheit; Klägern; Gericht; Horgen; Ziffer; üngliche |
ZH | LF140108 | Anordnung baulicher Massnahmen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) | Gesuch; Gesuchs; Massnahme; Gesuchsteller; Dachfläche; Massnahmen; Berufung; Platten; Beweis; Verfahren; Vorinstanz; Gebrauch; Gericht; Recht; Entscheid; Gebrauchsfähigkeit; Verfahrens; Terrasse; Beweismittel; Urteil; Verlegung; Gesuchstellern; Gesuchsgegnerin; Plattenbelag; Parteien; Erhalt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 02 159_1 | Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3). Die Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4). Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | Ausnützung; Grundstück; Ausnützungsübertragung; Gestaltungsplan; Gemeinde; Gemeinderat; Zonen; Grundbuch; Grundstücke; Eigentum; Nutzungs; Übertragung; Zonencharakter; öffentlich-rechtlich; Parzelle; öffentlich-rechtliche; Ausnützungsziffer; Recht; Eigentumsbeschränkung; Grundstücks; Vertrag; Miteigentum; Bauzone; Obergütsch; Entscheid |