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Code civil suisse (CC)

Art. 647d CC de 2024

Art. 647d Code civil suisse (CC) drucken

Art. 647d b. Utiles (1)

1? Les travaux de réfection et de transformation destinés ? augmenter la valeur de la chose ou ? améliorer son rendement ou son utilité sont décidés ? la majorité de tous les copropriétaires représentant en outre, leurs parts réunies, plus de la moitié de la chose.

2? Les modifications ayant pour effet de gêner notablement et durablement, pour un copropriétaire, l’usage ou la jouissance de la chose selon sa destination actuelle ou qui en compromettent le rendement ne peuvent pas être exécutées sans son consentement.

3? Lorsque des modifications entraîneraient pour un copropriétaire des dépenses qui ne sauraient lui être imposées, notamment parce qu’elles sont disproportionnées ? la valeur de sa part, elles ne peuvent être exécutées sans son consentement que si les autres copropriétaires se chargent de sa part des frais, en tant qu’elle dépasse le montant qui peut lui être demandé.

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er? janv.? 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 647d Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160076Beseitigung einer BesitzstörungBrücke; Klagt; Beklagten; Recht; Berufung; Klage; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Beschluss; Auftrag; Standort; Passivlegitimation; Eigentümer; Nebeninterveniente; Besitz; Verschiebung; Stockwerkeigentum; Mergemeinschaft; Nebenintervenienten; Urteil; Setze; Seitig; Klägern; Gericht; Stockwerkeigentumseinheit; Stockwerkeigentümergemeinschaft
ZHLF140108Anordnung baulicher Massnahmen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)Gesuch; Massnahme; Gesuchsteller; Bauliche; Dachfläche; Massnahmen; Berufung; Platten; Beweis; Baulichen; Verfahren; Vorinstanz; Notwendige; Gericht; Gebrauch; Recht; Beantragt; Beantragte; Beantragten; Entscheid; Gebrauchsfähigkeit; Partei; Verfahrens; Beweismittel; Gesamte; Terrasse; Vorstehend; Urteil; Gesuchstellern
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 02 159_1Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).

Die Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).

Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5).

Ausnützung; Grundstück; Ausnützungsübertragung; Gestaltungsplan; Gemeinde; Gemeinderat; Grundbuch; Beschwerde; Grundstücke; Nutzungs; Eigentum; Parzelle; öffentlich-rechtlich; Zonencharakter; Übertragung; öffentlich-rechtliche; Recht; Eigentumsbeschränkung; Ausnützungsziffer; Beschwerdeführer; Grundstücks; Vertrag; Miteigentum; Obergütsch; Bauzone; Anrechenbare; Beschränkung; Nutzungsübertragung
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