Art. 647 SCC from 2024

Art. 647 2. Use and administration rules (1)
1 The co-owners may agree rules on use and administration that deviate from the statutory provisions and provide therein that the rules may be amended with the consent of the majority of all co-owners. (2)
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(2) Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
(3) Inserted by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 647 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210211 | Unterlassung und Forderung | Nutzungs; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Miteigentums; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagte; Beklagten; Aussenfläche; Grundstücks; Mietvertrag; Klage; Werbesäule; Werkstatt; Sonderrecht; Grenzzaun; Flächen; Obergeschoss; Gebäude; Unterbaurecht; Werkstattgebäude; Vorplatz |
ZH | PF180036 | Abberufung der Verwaltung | Verwaltung; Verfahren; Recht; Miteigentümer; Gesuch; Verwalter; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gesuchs; Verwaltungsordnung; Abberufung; Entscheid; Parteien; Verfahrens; Rechtsmittel; Streitwert; Bestimmungen; Nutzungs; Stockwerkeigentum; Verwalters; Gericht; Miteigentum; Rechtsschutz; Vertrag; Gesuchsteller; Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeit; Rechtsschutzinteresse |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/163 | Urteil Sozialhilferecht, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 SHG (sGS 381.1) sowie Art. 30c BVG (SR 831.40) und Art. 646 ff. ZGB (SR 210).Mittel aus der beruflichen Vorsorge dienen zwingend dem Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf der versicherten Person und können nicht für die Darlehensgewährung an Verwandte verwendet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe kann nicht durch privatrechtliche Abmachungen auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes verzichtet werden. Der Gewinnanteil ist sozialhilferechtlich als neues Vermögen anzurechnen (Verwaltungsgericht. B 2011/163). | Gewinn; Sozialhilfe; Verkauf; Recht; Liegenschaft; Grundstück; Miteigentümer; Grundstücke; Subsidiarität; Leistungen; Miteigentümerin; Miteigentum; Gewinnanteil; Strasse; Ehefrau; Miteigentumsanteil; W-Strasse; Verkaufs; Darlehen; Gewinnbeteiligung; Vorsorge; Gemeinde; Betrag; Richtlinien; Verwaltung; Miteigentumsanteile; Rekurs; Grundsatz; Verwaltungs |
LU | V 02 159_1 | Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3). Die Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4). Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | Ausnützung; Grundstück; Ausnützungsübertragung; Gestaltungsplan; Gemeinde; Gemeinderat; Zonen; Grundbuch; Grundstücke; Eigentum; Nutzungs; Übertragung; Zonencharakter; öffentlich-rechtlich; Parzelle; öffentlich-rechtliche; Ausnützungsziffer; Recht; Eigentumsbeschränkung; Grundstücks; Vertrag; Miteigentum; Bauzone; Obergütsch; Entscheid |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 553 (5A_831/2020) | Regeste Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5). | Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Beschwerdegegner; Leitung; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Kantons; THURNHERR |
144 III 510 (5A_314/2018) | Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647d Abs. 1 ZGB; Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZGB; nützliche bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum; Berechnung der doppelten Mehrheit. Unter Vorbehalt anderslautender reglementarischer Vorschriften entscheidet die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer über nützliche bauliche Massnahmen mit der Mehrheit der anwesenden Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (E. 2.2.4). | facciata; Assemblea; Condominio; Stockwerkeigentum; Corte; Massnahmen; Tribunale; WERMELINGER; Kommentar; Comunione; Mehrheit; Gemeinschaft; Stockwerkeigentümer; Amministratore; Appello; Giudici; étages; STEINAUER; Berner; CHRISTOPH; Schweizerisches; MÜLLER; MEIER-HAYOZ; Amministrazione; Approvazione; Urteilskopf; Estratto; Regeste |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-418/2018 | Landwirtschaft (Übriges) | Vorinstanz; Betrieb; Wiedererwägung; Urteil; Recht; Betriebe; Entscheid; Genehmigung; Verfügung; Wiedererwägungsgesuch; Genehmigungserklärung; Bundesverwaltungsgericht; Kantons; Quot;; Genehmigungserklärungen; Beschwerde; Bundesgericht; Miteigentümer; Verfahren; Miteigentum; Nichteintreten; Luzern; Bewirtschafter; Nichteintretensentscheid; Anspruch; Zustimmung |
A-4845/2015 | Hausinstallationen | Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Frist; Urteil; Kontrollperiode; Netzbetreiberin; Installationen; Sicherheitsnachweise; Sicherheitsnachweises; Kontrolle; Bundesverwaltungsgericht; Liegenschaft; Einreichung; Verfahren; BVGer; Rechtsprechung; Parteien; Erlass; Verlängerung; Eigentümer; Abweichung; Verfahrens; Richter; Hinweis; Höhe; Quot; |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Christoph Brunner, Geiser | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II | 2019 |
Amédéo Wermelinger, Christoph Brunner, Geiser, Wolf | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II | 2019 |