Art. 644 SCC from 2024

Art. 644 III. Accessories
1 Any disposition affecting an object also applies to its accessories, unless an exception is made.
2 Accessories are those chattels which, according to local custom or the clear will of the main object'"s owner, permanently facilitate the management, use or preservation of the main object and are auxiliary thereto by virtue of having been joined to it, adapted to it or otherwise connected with it.
3 If an object is an accessory, it remains so regardless of temporary separation from the main object.
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Art. 644 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE120241 | Nichtanhandnahme | Wohnung; Küche; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Einbauküche; Räumung; Verfügung; Untersuchung; Eingabe; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Zürich-Limmat; Beschwerdegegnerinnen; Anzeige; Entscheid; Sachverhalt; Verhältnis; Entschädigung; Kanton; Stellung; Anzeige; Mitnahme; Kantons; Sachen; Stellungnahme; Tatbestände; Beiständin; Eigentum |
ZH | PS110119 | Festsetzung des Zugehörs | Betreibung; Zugehör; Verfügung; SchKG; Betreibungsamt; Entscheid; Nichtig; Zugehörs; Nichtigkeit; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Festsetzung; Sinne; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Verfahren; Urteil; Beschwerdegegner; Hinwil; Konkurssachen; Interesse; Lastenverzeichnis; Cometta/Möckli; Grundpfand |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2004/127 | Entscheid Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127). | Kabel; Recht; Verwaltung; Eigentum; Leerrohre; Bewilligung; Sachen; Verfügung; Kanton; Kabelkanal; Bundes; Swisscom; Leerrohren; Eigentums; Quot; Entscheid; Gallen; Strasseninspektor; Strasseninspektorat; Bewilligungsnehmerin; Eigentumsverhältnisse; öffentlich-rechtliche; Zuständigkeit; Verwaltungsrecht; Kabelschutzrohranlage; Über; Baudepartement; Verwaltungsgericht; Kantons |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
104 III 28 | Zugehöreigenschaft von Hotelmobiliar (Art. 644/645 ZGB). - Tragweite einer Anmerkung im Grundbuch, die sich auf das Mobiliar eines inzwischen abgerissenen Hotels bezieht (E. 2). - Klarer Wille des Eigentümers, das Mobiliar als Zugehör des Hotels zu betrachten (E. 3). | Hotel; Zugehör; Mobiliar; Fuchs; Hotelmobiliar; Wille; Willen; Grundbuch; Liegenschaft; Anmerkung; Konkurs; Crédit; Foncier; Continental; Vaudois; Eigentümer; Urteil; Zugehöreigenschaft; Hotels; Baukredit; Schuldbrief; Berufung; Willens; Lausanne; Zugehöranmerkung; Hauptsache; Grundbuchanmerkung; Zeitpunkt; Restaurant |
98 Ia 163 | Art. 4 BV; Art. 2 Üb. Best. BV; Handänderungsabgabe. Art. 7 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben vom 15. November 1970 (Besteuerung der anlässlich eines Grundstückerwerbs mitveräusserten Zugehör) verstösst weder gegen Art. 4 BV noch gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts. | Zugehör; Grundstück; Abgabe; Handänderungs; Handänderungsabgabe; Grundstücks; Grundbuch; Urteil; Leistung; Recht; Kanton; Steuer; Zusammenhang; Übertragung; Verwaltungsgericht; Entscheid; MEIER; Eigentum; Veräusserung; Behandlung; Bundesgericht; Kantons; Bundesrechts |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Meier-Hayoz, Breitschmid, Jungo, Arnet, Schweizer | Hand zum Schweizer Privatrecht | 2016 |
Meier-Hayoz, Breitschmid, Jungo, Arnet, Schweizer | Hand zum Schweizer Privatrecht | 2016 |