Art. 64 Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht (1)
1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
3 Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. (4)
5 Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden. (5)
6 In Abweichung von Artikel 35 ATSG (6) entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden. (7)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2019.242 | Beiträge / Feststellungsverfügung - Anerkennung als Selbstständigerwerbender | Beschwerde; AK-Nr; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Erwerb; Selbstständige; Selbstständigerwerbend; Selbstständigerwerbende; Erwerbstätigkeit; Selbstständiger; Beiträge; Ausgleichskasse; Arbeit; Einkommen; Beschwerdeführers; Beitrags; Rechnung; Stellung; Betrag; Betreibung; Person; Verfahren; Posteingang; Selbstständigerwerbender; Kanton; Abrechnung; Worauf; Akonto; Parteien; Rechtlich |
SG | AHV 2009/1 | Entscheid Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet. Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1). | Beschwerde; Arbeitgeber; Schaden; Gallen; Zürich; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Schadenersatz; Kanton; Beschwerdegegnerin; Kantons; Beiträge; Lohnbeiträge; Stellt; Bundes; Reichmuth; Versicherung; Arbeitnehmer; Bezahlt; Rechne; AaO; Angeschlossen; Dezember; Versicherungsgericht; Zuständigkeit; Entgangene; Januar; Gestellt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2009/1 | Entscheid Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet. Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1). | Beschwerde; Arbeitgeber; Schaden; Gallen; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Schadenersatz; Kanton; Beschwerdegegnerin; Kantons; Beiträge; Lohnbeiträge; Bundes; Reichmuth; Marco; Arbeitnehmer; Bezahlt; Versicherung; Recht; Angeschlossen; Rechne; Versicherungsgericht; Zuständigkeit; Entgangene; Schadenersatzanspruch; Ausgleichskassen; Arbeitgebers; Einsprache; Bundesgesetz; über |
BS | AH.2020.4 (SVG.2021.79) | Verjährung einer Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge bereits eingetreten | Beschwerde; Rechnung; Beschwerdegegnerin; Urkunde; Rechnungen; Beschwerdeführer; Vorliegen; Beschwerdeführerin; Einsprache; Vorliegend; Bericht; Beiträge; Einspracheentscheid; Urkunden; Werden; Verjährung; Dezember; Sozialversicherungsgericht; Stellt; Verfahren; Partei; Fiktive; Oktober; Bereits; Schwarzarbeit; Vorliegende; Gemäss; Jahren; Verjährungsfrist; Geschuldet |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 V 191 | Art. 64 Abs. 6 AHVG; Art. 203 AHVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006; Art. 52 und 55 Abs. 2 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 VwVG; Entscheid über die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse. Das Verfahren vor dem BSV bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach dem VwVG. Es ist somit kein Einspracheverfahren durchzuführen. Die Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (E. 3). | Bundes; Beschwerde; Kassenzugehörigkeit; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Bundesamt; Verfahren; Sozialversicherungsrechtliche; Ausgleichskasse; Verfügungen; Leistungen; Einsprache; Genossenschaft; Urteil; Anordnungen; Leistungen; Forderungen; Kommission; Einspracheverfahren; Angelegenheiten; Sozialversicherungsrechts; Streit; Angefochten; Bestimmungen; Sicherheit; Nichteintreten; Kassenwechsel; Entscheide |
139 V 58 (9C_883/2012) | Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 121 Abs. 2 AHVV; Kassenwechsel. Zulässigkeit des Wechsels eines in die Selbständigkeit entlassenen kantonalen Spitals (neu in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, wobei der Kanton eine qualifizierte Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen hält) von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes, dessen Mitglieder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus Industrie, Handel und Gewerbe bzw. aus dem Dienstleistungssektor sind (E. 3). | Kanton; Ausgleichskasse; Kantons; Verband; Interesse; Kantonsspital; Beschwerde; Mitglied; Arbeitgeber; Kasse; Gründerverband; Spital; Recht; Verbandsausgleichskasse; Politisch; Zweck; Zwischenberufliche; Kassenwechsel; Mitgliedschaft; Bundes; Wesentliche; Rechtlich; Selbständigerwerbende; Angeschlossen; Interessen; Verbände; Beruflichen; Beschwerdegegnerin; Mitglieder |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1738/2015 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Kasse; Verband; Interesse; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verbands; Recht; Bundes; Kasse; Wesentliche; Kassen; Verfügung; Verfahren; Wesentliches; Familienausgleichskasse; Verein; Verbandsmitgliedschaft; Mitglied; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Kassenzugehörigkeit; Fremd; Angefochtene; Gelte; Urteil |
C-2609/2013 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Ausgleichskasse; Verband; Verbands; Kasse; BVGer; Wahlrecht; Kassen; Recht; Beschwerdeführer; Bundes; Beschwerdeführerin; Verbandsausgleichskasse; Verfügung; Kassenwechsel; Rechtlich; Mitglied; Verfahren; Betrieb; Begründung; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Urteil; Anschluss; Gelte; Arbeitgeber; Gründerverband; Beschwerdeverfahren; Verfahrens |