Art. 635 II. Contracts regarding shares of the estate
1 In order to be valid, contracts between heirs regarding assignment of shares of the estate must be done in writing. (1)
2 If such contracts are concluded by an heir with third parties, they do not give the latter any right to participate in the division of the estate, but merely confer a claim on the share allocated to that heir as a result of the division.
(1) Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220006 | Forderung | Klagte; Zeuge; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Möge; Parteien; Zeugen; Lichen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Habe; Habe; Zahlung; Rechtlich; Rungen; Spreche; Mutter; Lasse; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Bracht; Wäre; Betrag |
ZH | LF120045 | Testamentseröffnung / Anordnung Sicherungsinventar | Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Kinder; Erblassers; Anordnung; Nachlass; Urteil; Nacherben; Inventar; Erbschaft; Abtretung; Quote; Entscheid; Bundesgericht; Verzichte; Beschwerde; Bülach; Bezirksgerichtes; Berufungsbeklagte; Dispositiv; Einzelgericht; Testament; Urteils; Zugewendete; Vorerbschaft; Pflichtteil; Erbteil; Inventaraufnahme; Nachkommen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 316 | Art. 609 Abs. 1 ZGB; Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage. Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB erschöpft sich in der Mitwirkung bei der Teilung, wobei sie diese weder selbst vornehmen noch leiten darf. Nichtsdestoweniger entspricht ihre Stellung bei der Teilung derjenigen des Erben, denn sie tritt nicht etwa an die Stelle des Gläubigers, sondern an diejenige des schuldnerischen Erben. Kraft dieser Rechtsposition muss sie insbesondere auch die Teilungsklage erheben können (E. 3). | Erben; Teilung; Behörde; Mitwirkung; Erbteilung; Mutter; Abtretung; Sozialhilfe; Jugend; Berufung; Sargans; Bezirksamt; Gläubiger; Partielle; Mitwirkende; Erbengemeinschaft; Teilungsklage; Erbteilungsklage; Erheben; Mitwirkenden; Erbschaft; Erbanteil; Schuldnerische; Erbabtretung; Erbauslösungsvertrag; Aktivlegitimation; Scheide; Legitimiert; Diss |
118 II 514 | Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. | Recht; Abtretung; Erbstatut; Vertrag; Erbanteil; Obergericht; Erbgang; Nachlass; Teilung; Robert; Erbschaft; Eröffnung; Erbanteils; Vertrags; Urteil; Miterben; Deutsche; Verträge; Erben; Wohnsitz; VISCHER; Maria; Berufung; Abschluss; Anzuknüpfen; Anknüpfung; Abtretungsvertrags; Privatrecht; Vorschrift; Anzuwenden |