Art. 632 III. Einlagen
1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LH110004 | Feststellungsklage | Revision; Verfahren; Entscheid; Recht; †Dr; Beschwerde; Beweis; Verfahren; Schein; Urkunde; Bundesgericht; Urteil; Gericht; Beweismittel; Generalversammlung; Zivilkammer; Partei; Nichtig; Klägers; Urkunden; Obergericht; Kantons; Kriminallabor; Beschluss; Person; Kriminallabors; Schwester; Revisionsverfahren; Klage; Gesuch |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 668 | Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). | Aktie; Kapital; Beschwerde; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Liberiert; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Sacheinlage; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Sacheinlagen; Schlossen; Einlagen; Beschloss; Aktionär; Beschlüsse; Ausgabebetrag; Ordentliche; Geleistet |