Art. 630 SCC from 2024

Art. 630 III. Hotchpot value
1 Hotchpot is calculated according to the value of the advancements on succession or, where the advanced property has previously been sold, the sale proceeds obtained.
2 Any expenditure on and damage to the property and the natural produce derived therefrom must be allowed for among the heirs according to the rules governing possession.
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Art. 630 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | HC/2017/96 | - | été; Appel; Expert; Intimée; énale; éritier; Appelante; Expertise; éter; Donation; Moitié; égal; Quant; âtiment; éral; êté; éritiers; ésident; écès; établi; écisé; également; Autre; érieure |
SZ | ZK1 2013 13 | Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang) | KG-act; Beklagten; Erblasser; Grundstück; Grundstücke; Vi-act; Recht; Kanton; Verkehrswert; Kantons; Ertrags; Urteil; Ausgleichung; Ertragswert; Gericht; Gebäude; Preis; Landwirt; Landwirtschaft; Schenkung; Zuwendung; Parteien; Höchstpreis; Beruf; Kantonsgericht; Berufung; Kläger; Expertin; ässige |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 416 (5C.158/2006) | Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB). Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4). Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3). Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4). | Ausgleichung; Grundstück; Verwendung; Parzelle; Zuwendung; Erlös; Verwendungen; Ausgleichungs; Berufung; Verkehrswert; Bewertung; Veräusserung; Methode; Erbteil; Obergericht; Zeitpunkt; Anrechnung; Teilung; Bundesgericht; Kommentar; Schweizerische; Schätzung; Gewinn; Zuwendungsobjekt; Urteil; Ausgleichungswert; überbautes |
110 II 228 | Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e). | äubige; Zuwendung; Erbgang; Inventar; Erbganges; Herabsetzung; Empfänger; Pflicht; Erben; Pflichtteil; Eröffnung; Auffassung; Erbschaft; Zuwendungen; ESCHER; Forderung; Verkauf; Recht; Zuwendungsempfänger; PIOTET; Gläubiger; Erlös; Erblasser; Genussscheine; Urteil; Ansprüche |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Frei | Berner N. ff. Art. 630 ZGB ; | 1992 |