BBG Art. 63 - Titelanmassung

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 63 BBG vom 2022

Art. 63 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 63 Titelanmassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

  • a. einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben;
  • b. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.
  • 2 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 (1) gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.

    (1) SR 241

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6678/2018Berufsbildung (Übriges)Kurse; Schweiz; Vorinstanz; Quot;; Liste; Bundes; Recht; Voraussetzung; Wirtschaft; Begründung; Entscheid; KomplementärTherapie; Voraussetzungen; Anbieter; Verordnung; Eintrag; Fachprüfung; Eintragung; Ermessen; Wirtschaftsfreiheit; Berufsbildung; Ausnahmefall; Verfügung; Anspruch; Bereich; Grundsatz