AHVG Art. 63 - Aufgaben der Ausgleichskassen
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 63 AHVG vom 2023
Art. 63 IV. Gemeinsame Vorschriften Aufgaben der Ausgleichskassen
1 Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen:a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;b. die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen (1) ;c. (2) der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen (1) mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;e. der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;f. die Führung der individuellen Konten (4) ;g. der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
2 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.
3 Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. (5)
4 Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes, übertragen werden.
5 Die Ausgleichskassen können Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Sie brauchen dazu eine Bewilligung des Bundesrates. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG (6) . Sie haben zudem die Vorschriften dieses Gesetzes zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe zu beachten. Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes für von diesen beauftragten Dritten ausgeführte Kassenaufgaben bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen. (7)
(1) (3)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1996 2466]; [BBl 1990 II 1]).
(3) Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ([AS 1969 111]; [BBl 1968 I 602]).
(4) Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ([AS 1969 111]; [BBl 1968 I 602]).
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ([AS 1964 285]; [BBl 1963 II 517]).
(6) [SR 830.1]
(7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) ([AS 1978 391]; [BBl 1976 III 1]). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3453]; [BBl 2002 803]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.