Art. 628 CCS dal 2025

Art. 628 Modalità
1 Gli eredi hanno la scelta di conferire in natura la cosa ricevuta o d’imputarne il valore, ancorché le liberalità eccedano l’importo della loro quota.
2 Sono riservate le contrarie disposizioni del defunto nonché le ragioni dei coeredi per la riduzione delle liberalità.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 628 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | HC/2015/95 | éfendeur; éfendeurs; ’il; éral; édé; Appel; épouse; égale; ’au; éritier; également; ’est; ’actif; était; ésident; éservataire; ’appel; ’immeuble; éritiers; établi; Instruction; érale | |
VD | Jug/2012/278 | - | éfenderesse; éritier; Action; éralité; éritiers; éserve; éduction; Expert; éralités; érêt; établi; égal; érie; éfunt; écès; écembre; éposé; érieur; Espèce; éfunte; èces; Héritier; Autre; Selon; édure |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 49 | Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). | Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Haftung; Zuwendung; Erben; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; ESCHER; Verjährung; Forderung; Betrag; Grundstück; Überschuss; Gesetzes; Anfechtungsklage; SchKG |
123 III 49 | Art. 602 ff. und 626 ff. ZGB, die Ausgleichungsklage im Erbteilungsverfahren. Voraussetzungen, unter denen das Interesse an einer blossen Feststellung der Ausgleichungspflicht und des ihr unterworfenen Wertes im Rahmen des Erbteilungsverfahrens bejaht werden kann (E. 1). | Feststellung; Ausgleichung; Erbteil; Erbteilung; Teilung; Feststellungsinteresse; Urteil; Ausgleichungsklage; Leistung; Berufung; Klage; Obergericht; Bundesgericht; Wahlrecht; Ausgleichungspflicht; Bemerkungen; Erbteilungsverfahren; Interesse; Wertes; Abweisung; Entscheid; Erbteilungsklage; Erbteilungsprozess; Wahlrechts; Feststellungsklage |