Art. 628 SCC from 2024

Art. 628 I. In kind or by imputation of value
1 When placing property in hotchpot, the heirs may at their discretion do so either in kind or by imputing its value, even if the advancements made in their favour exceed the value of their share of the estate.
2 The above provisions are subject to any contrary instructions issued by the testator and to the co-heirs’ right to abatement of the advancements.
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Art. 628 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | HC/2015/95 | éfendeur; éfendeurs; ’il; éral; édé; Appel; épouse; égale; ’au; éritier; également; ’est; ’actif; était; ésident; éservataire; ’appel; ’immeuble; éritiers; établi; Instruction; érale | |
VD | Jug/2012/278 | - | éfenderesse; éritier; Action; éralité; éritiers; éserve; éduction; Expert; éralités; érêt; établi; égal; érie; éfunt; écès; écembre; éposé; érieur; Espèce; éfunte; èces; Héritier; Autre; Selon; édure |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 49 | Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). | Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Haftung; Zuwendung; Erben; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; ESCHER; Verjährung; Forderung; Betrag; Grundstück; Überschuss; Gesetzes; Anfechtungsklage; SchKG |
123 III 49 | Art. 602 ff. und 626 ff. ZGB, die Ausgleichungsklage im Erbteilungsverfahren. Voraussetzungen, unter denen das Interesse an einer blossen Feststellung der Ausgleichungspflicht und des ihr unterworfenen Wertes im Rahmen des Erbteilungsverfahrens bejaht werden kann (E. 1). | Feststellung; Ausgleichung; Erbteil; Erbteilung; Teilung; Feststellungsinteresse; Urteil; Ausgleichungsklage; Leistung; Berufung; Klage; Obergericht; Bundesgericht; Wahlrecht; Ausgleichungspflicht; Bemerkungen; Erbteilungsverfahren; Interesse; Wertes; Abweisung; Entscheid; Erbteilungsklage; Erbteilungsprozess; Wahlrechts; Feststellungsklage |