Art. 62 CCS dal 2025

Art. 62 Associazioni senza personalità
Le associazioni che non possono avere o non hanno ancora la personalità giuridica sono parificate alle società semplici.
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Art. 62 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Jug-par-déf/2014/1 | - | éfenderesse; Association; Thierry; établi; écembre; économique; égué; œurs; érêt; ésente; Genève; éance; épens; Perrin/Chappuis; Jeanneret/Hari; Après; éité; égal; CPC-VD; Autre; Espèce; égale; étant |
VD | HC/2014/348 | - | Appel; Association; èces; écision; Hommes; Appelant; évrier; établi; Arrondissement; Broye; Existence; ésident; Staatsanwaltschaft; Zürich-Limmat; éposé; Jeanneret/Hari; Lappel; économique; épens; éterminer; ébitrice; écrit |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 416 (5C.158/2006) | Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB). Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4). Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3). Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4). | Ausgleichung; Grundstück; Verwendung; Parzelle; Zuwendung; Erlös; Verwendungen; Ausgleichungs; Berufung; Verkehrswert; Bewertung; Veräusserung; Methode; Erbteil; Obergericht; Zeitpunkt; Anrechnung; Teilung; Bundesgericht; Kommentar; Schweizerische; Schätzung; Gewinn; Zuwendungsobjekt; Urteil; Ausgleichungswert; überbautes |
131 III 49 | Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). | Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Haftung; Zuwendung; Erben; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; ESCHER; Verjährung; Forderung; Betrag; Grundstück; Überschuss; Gesetzes; Anfechtungsklage; SchKG |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Bühler, Spühler, Schwander, Volken | Berner Bern | 1980 |
Bühler, Spühler, Schwander, Volken | Berner Bern | 1980 |