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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 62 VEGM vom 2022

Art. 62 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 62 Gütliche Einigung

(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kammer trifft alle geeigneten Massnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 39 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäusserte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.(4) Auf das Verfahren nach Artikel 54a sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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