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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 62 URG vom 2022

Art. 62 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 62 Leistungsklagen

1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:

  • a. eine drohende Verletzung zu verbieten;
  • b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
  • c. (1) die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
  • 1bis Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3, 39c Absätze 1 und 3 sowie bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 39d. (2)

    2 Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht (3) auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

    3 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen. (4)

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
    (2) Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
    (3) SR 220
    (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 62 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG160279Forderung / UrheberrechtSchaden; Recht; Denersatz; Parteien; Klagt; Schadenersatz; Gericht; Beklagten; Schadens; Klage; Parteientschädigung; Handelsgericht; Urheberrecht; Tatsache; Obligationenrecht; Urteil; Lizenzanalogie; Gerichtsgebühr; Schaden; Tatsachen; Schadenseintritt; Kostenvorschuss; Hingewiesen; Nisse; Vermögenseinbusse; Vergleichsverhandlung; Verfahren; Bundesgericht; Ausführungen; Leistete
    ZHHE140296vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Recht; Vorsorglich; Zitat; Urheber; Gesuch; Roman; Sonstwie; Reportage:; Werke; Plagiat; Roman:; Massnahme; Verfügung; Hauptsache; Vorsorgliche; Gesuchsgegner; Androhung; Urheberrecht; Definitiv; Zugänglich; Nachteil; Bewerben; Parteien; Öffentlichkeit; Bestrafung; Massnahmen; Wasser; Werkes
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2012.95Entscheid Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95). Die Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben. Lizenz; Kreuz; Barhocker; Kreuzzarge; Recht; Urheber;Stuhl; Urheberrecht; Stühle; Möbel; HfG-Barhocker; Kreuzzargenstuhl; Klage; Exklusiv; Rechtlich; Exklusive; Beklagten; Lizenzvertrag; Sitzfläche; Gericht; Expertise; Klägact; Expertise; Lizenznehmer; Unterlizenz; Streitgegenständliche; Über; Urheberrechts; Streitgegenständlichen
    BSZK.2017.2 (AG.2018.701)Verletzung des Urheberrechts / StufenklageKläger; Beklagte; Rechts; Urheber; Artikel; Klägers; Feststellung; Verletzung; Werden; AaO; Rechtsbegehren; Urheberrecht; Vorliegen; Beklagten; Klägerin; Artikels; Vorliegend; November; Lizenz; Gewinn; Stellt; Klageantwort; Änderung; Leistung; Feststellungsklage; Urheberrechts; Klage; Klageantwort; Auflage; Vorliegende
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 72 (4A_433/2018)Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2). Beschwerde; Urheberrecht; Urheberrechts; Internet; Rechtlich; Beschwerdegegnerin; Urheberrechtsverletzung; Provider; Recht; Filme; Teilnehmer; Access; Beschwerdeführerin; Portal; Unterlassungs; Passivlegitimation; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Teilnahme; Zivil; Eigengebrauch; Zugang; Kunden; Schutz; Nutzer; Schweiz; Providern; Verletzung; Zivilrechtliche
    140 III 616 (4A_295/2014)Art. 19 URG; Vervielfältigungen durch Dritte im Rahmen des Eigengebrauchs; Umfang der zulässigen Vervielfältigung von Werkexemplaren. Beurteilung der Zulässigkeit eines Dokumentenlieferdienstes einer Bibliothek (E. 3.1-3.6). Art. 19 Abs. 2 URG schliesst die Weitergabe einer zulässigerweise erstellten Kopie an den Berechtigten durch Versendung per Post oder per E-Mail nicht aus (E. 3.4). Umfang der zulässigen Vervielfältigung durch Dritte (E. 3.5). Begriff der im Handel erhältlichen "Werkexemplare" nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG (E. 3.6). Kopie; Werke; Werkexemplar; Vervielfältigung; Eigengebrauch; Bibliothek; Zeitschrift; Werkexemplare; Urheber; Handel; Beschwerde; Recht; Eigengebrauchs; Verlag; Erhältlich; Zeitschriften; Erhältliche; Digitale; Auslegung; Vorinstanz; Interessen; Berechtigte; Urheberrechts; Werkexemplaren; Dokumente; Verlage; Person; Zulässige; Treffe

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6588/2018Öffentliches BeschaffungswesenBeschwer; Beschwerde; Vergabe; Beschwerdeführer; Vergabestelle; Ausschreibung; Anbieter; Wettbewerb; Beschwerdeführerin; Urheber; Recht; Projekt; Wettbewerbs; Rechtlich; Bundes; Bahnhof; Erweiterung; Beschaffung; Urheberrecht; Vorbefassung; Zuschlag; Auftrag; Studie; Beschwerdeführende; Interesse; Ausstand; Urheberpersönlichkeitsrecht; Beschwerdeführenden
    BVGE 2008/37UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdegegner; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Tarif; Beschwerdeführer; Reglement; Verteilung; Genehmigung; Verwertung; Verteilreglement; Recht; Urheber; Aufsicht; Verwertungsgesellschaft; Verteilreglements; Tarife; Verfügung; Berechtigte; Berechtigten; Beschwerdegegners; Beschwerdebegehren; Tarifeinnahmen; Urheberrecht; Gesetzlich; Verwertungsgesellschaften; Consid; Stellung; Gesetzliche
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