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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 62 CCS dal 2022

Art. 62 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 62 Scuola*

1 Il settore scolastico compete ai Cantoni.

2 I Cantoni provvedono a una sufficiente istruzione scolastica di base, accessibile a tutti i giovani. L’istruzione di base è obbligatoria e sottost? alla direzione o vigilanza dello Stato. Nelle scuole pubbliche è gratuita. (1)

3 I Cantoni provvedono altresì a una sufficiente istruzione scolastica speciale per tutti i fanciulli e giovani disabili, fino al massimo al compimento del ventesimo anno di et? . (2)

4 Se gli sforzi di coordinamento non sfociano in un’armonizzazione del settore scolastico per quanto riguarda l’et? d’inizio della scolarit? e la scuola dell’obbligo, la durata e gli obiettivi delle fasi della formazione e il passaggio dall’una all’altra fase, nonché il riconoscimento dei diplomi, la Confederazione emana le norme necessarie. (1)

5 La Confederazione disciplina l’inizio dell’anno scolastico. (1)

6 È attribuita particolare importanza alla partecipazione dei Cantoni all’elaborazione degli atti legislativi federali che concernono le loro competenze. (1)

(1) (3)
(2) Accettato nella votazione popolare del 28 nov. 2004, in vigore dal 1° gen. 2008 (DF del 3 ott. 2003, DCF del 26 gen. 2005, DCF del 7 nov. 2007 – RU 2007 5765; FF 2002 2065, 2003 5745, 2005 849).
(3) (4)
(4) (5)
(5) Accettato nella votazione popolare del 21 mag. 2006, in vigore dal 21 mag. 2006 (DF del 16 dic. 2005, DCF del 27 lug. 2006 – RU 2006 3033; FF 2005 4893 4957 6457, 2006 6177).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2014/19 Art. 19 sowie Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV. Ausreichender und unentgeltlicher Grundschulunterricht; Übernahme der Transportkosten bei unzumutbarem Schulweg Kinder; Schulweg; Kindergarten; Zumutbar; Strasse; Thayngen; Transport; Gemeinde; Erziehungsrat; Trottoir; Barzheim; Kindergartenkind; Unentgeltliche; Schulbehörde; Gefährlich; Unzumutbar; Überlandstrasse; Grundschulunterricht; Winter; Fest; Unmittelbar; Transportmöglichkeit; Gefährlichkeit; Übernahme; Transportkosten; Recht; Kindergartenalter; Länge; Handle
SHNr. 60/2007/24 Art. 9 EMRK; Art. 8 Abs. 3, Art. 15 und Art. 62 BV; Art. 85 Abs. 2 KV; Art. 17 Abs. 3 SchulG; § 16 der Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen. Obligatorischer, gemischtgeschlechtlicher Schulschwimmunterricht; Dispens aus religiösen Gründen; Religionsfreiheit, Schulpflicht, Geschlechtergleichheit, Integrationsprinzip Schwimm; Schwimmunterricht; Religiös; Kanton; Dispens; Gemischtgeschlechtliche; Recht; Integration; Gemischtgeschlechtlichen; Religiöse; Ausländer; Erwähnte; Interesse; Erziehungsrat; Beschwerde; Religion; Kantons; Hinweis; Glauben; Schule; Erwähnten; Hinweise; Beschwerdeführer; Glaubens; Dispensation; Entscheid; Verfassung; Sport; Religiösen; Muslimische
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2012.00420Auf eine Befragung der Beschwerdeführenden und von deren Sohn und auf eine mündliche Verhandlung kann vorliegend verzichtet werden (E. 2.2 f.).Beschwerde; Beschwerdeführenden; Privatunterricht; Lehrerausbildung; Verwaltungsgericht; Interesse; Kanton; Abgeschlossene; Anspruch; Verfügen; Grundschulunterricht; Ausbildung; Eltern; Bildung; Juni; Ausreichend; Genügen; Massnahme; Kinder; Lehrperson; Kantons; Verhandlung; Mündliche; Recht; Eingriff; Staat; Verbindung; Juli; Grundlage; Ausreichenden
ZHVB.2012.00340Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort nicht innert Frist eingereicht hat und ein Fristwiederherstellungsgesuch abgelehnt worden ist, kann sie vorliegend das Verpasste nicht in Form einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der sie schützenden Vorinstanz nachholen (E. 1.3). Auf ein Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Verfügung festzustellen, lässt sich nicht eintreten (E. 1.4).Schul; Beschwerde; Privatschule; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Recht; Schulung; Schuljahr; Massnahme; Sonderschulung; Über; Tagesschule; Internat; Stadt; Sonderpädagogische; Entscheid; Massnahmen; Juli; Kostenübernahme; Schule; Vernehmlassung; Kinder; Kreisschulpflege; Verfügung; Sonderschule; Bezirksrat; Gesuch; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 259 (9C_440/2020)
Regeste
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 lit. d, Art. 62a Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Satz 1 BVG; Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG); Art. 18 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV); Gutachtenskosten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz BVG wacht die Aufsichtsbehörde - hier die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) - darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen, wobei sie u.a. bei Bedarf Gutachten anordnen kann (E. 5-5.2.2). Die dadurch verursachten Kosten sind der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen (E. 5.3 und 6; vgl. auch BGE 141 V 509 E. 3.1).
Aufsicht; Vorsorge; Beschwerde; Gutachten; Vorsorgeeinrichtung; Personalvorsorgestiftung; Berufliche; Beruflichen; Stiftung; BBSAG; Aufsichtsrechtliche; Massnahme; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Gutachtens; Aufsichtsbeschwerde; Vorsorgeeinrichtungen; Massnahmen; Zweck; Verfahrens; Verfügung; Einrichtungen; Aufsichtsbeschwerdeverfahren; Urteil; Führung; Dienen; Beaufsichtigten; Werden
146 I 20 (2C_1005/2018) Art. 8 EMRK und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (ZP 1 EMRK); Art. 13 Abs. 1, 19 und 62 Abs. 2 BV; § 135 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 des Kantons Basel-Stadt (Schulgesetz/BS); häuslicher Privatunterricht (Homeschooling); Vereinbarkeit von § 135 Schulgesetz/BS mit dem Bundesrecht. Rechtsgrundlagen des häuslichen Privatunterrichts im Kanton Basel-Stadt (E. 3). Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährt keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht (E. 4; Bestätigung der Rechtsprechung). Das Erziehungsrecht der Eltern fällt zwar in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und 8 Ziff. 1 EMRK, es steht jedoch unter Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls (E. 5.1 und 5.2). Ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht ergibt sich weder aus Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 2 ZP 1 EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag. Es besteht derzeit kein Anlass, einen solchen Anspruch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV anzuerkennen. Folglich verstossen selbst sehr restriktive Regelungen des häuslichen Privatunterrichts wie jene des Kantons Basel-Stadt nicht gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens. Es ist Sache der Kantone, unter Beachtung von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV zu regeln, ob und in welchem Umfang Homeschooling zugelassen werden soll (E. 5.3-5.5). Privat; Erziehung; Grund; Kanton; Privatunterricht; Recht; Anspruch; Eltern; Urteil; Häusliche; Basel-Stadt; Häuslichen; Kindes; Erziehungsrecht; Grundschulunterricht; Beschwerde; Kinder; Schweiz; Kantons; Staatlich; Ausreichend; Schule; Kantone; Staatliche; Regelung; Homeschooling; Elterlich; Grundrecht; Aufl

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2881/2019(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenBeschwerde; Quidation; Teilliquidation; Beschwerdeführer; BVGer; Vorinstanz; Sorge; Verfügung; Vorsorge; Recht; Einmaleinlage; Stiftung; Urteil; Aufsicht; Freien; Verfahren; Einmaleinlagen; Person; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Teilliquidationsreglement; Destinatär; Vorsorgestiftung; Alter; Kantons; Aufsichtsbehörde; Bundesverwaltungsgericht; Ausrichtung; Restrukturierung
C-5858/2019(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenLiquidation; Teilliquidation; Beschwerde; Vorsorge; Anspruch; Rückstellungen; Kollektiv; Vorsorgeeinrichtung; Kollektive; Wertschwankungsreserve; Wertschwankungsreserven; Austritt; Beschwerdeführerin; Anschluss; Arbeitgeber; Regle; Pensionskasse; Recht; Gruppe; Teilliquidationsreglement; Austretende; Kollektiven; Gleichbehandlung; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Schlussvertrag; Urteil; Vorinstanz; Teilliquidationsreglements

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Ehrenzeller Kommentar, Zürich2014
ISABELLE VETTER-SCHREIBER Kommentar zur beruflichen Vorsorge2013
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