SCC Art. 613 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 613 SCC from 2023

Art. 613 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 613 I. Items that belong together, family documents

1 Items which by their nature belong together must not be separated if one of the heirs objects to such separation.

2 Family documents and lis of special sentimental value to the family must not be sold if any of the heirs objects.

3 If the heirs cannot reach agreement, the competent authority decides whether to sell such lis or to allocate them, against the recipient’s portion or otherwise, giving due regard to local custom and, in the absence of such custom, to the personal circumstances of the heirs.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 613 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2010/723-éritiers; CPC-VD; Boudevilliers; épens; ésident; égal; Accord; Expert; Intimé; Arrondissement; Concernant; écembre; étant; Terrier; égale; éposé; Chambre; Président; ères; êté; éparti; érant; élai
GRZK1-14-109Herausgabe von drei alten Engadiner TruhenBerufung; Truhe; Truhen; Berufungskläger; Vorinstanz; Recht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Akten; Entscheid; Wohnhaus; Grundstück; Mobiliar; Parteien; Restauration; Zugehör; Beklagte; Tatsache; Kaufpreis; Beweis; Vorbringen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände
137 III 8 (5A_84/2010)Art. 612 Abs. 3 ZGB; Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung einer Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Sie muss dabei nötigenfalls prüfen, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlangt, nicht gegen gesetzliche Teilungsregeln verstösst. Derartige materiellrechtliche Vorfragen darf die zuständige Behörde beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (E. 2 und 3). Teilung; Erben; Teilungs; Teilungsbehörde; Erbteilung; Versteigerung; Erbschaft; Erbschaftssache; Verkauf; Behörde; Entscheid; Erbteilungsgericht; Gericht; Urteil; Vorfrage; Vorfragen; Erbteilungsklage; Zuständigkeit; Zuweisung; Grundstück; Anordnung; Streit; Urteils; äftig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KellerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2015