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Code civil suisse (CC)

Art. 612 CC de 2024

Art. 612 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 612 III. Attribution et vente de certains biens héréditaires

1? Les biens de la succession qui ne peuvent être partagés sans subir une diminution notable de leur valeur sont attribués ? l’un des héritiers.

2? Les biens sur le partage ou l’attribution desquels les héritiers ne peuvent s’entendre sont vendus et le prix en est réparti.

3? La vente se fait aux enchères, si l’un des héritiers le demande; en pareil cas, faute par ces derniers de s’entendre, l’autorité compétente ordonne que les enchères seront publiques ou qu’elles n’auront lieu qu’entre héritiers.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 612 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190011ErbteilungBerufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Partei; Recht; Beklagten; Gebäude; Parteien; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Zuweisen; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Verpflichten; Teilungs; Ursprünglich; Parzellierung; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Ursprüngliche; Hausfassade; Verpflichten
ZHLB180007ForderungBerufung; Wille; Liegenschaft; Willensvollstrecker; Erben; Verkauf; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Mäkler; Partei; Provision; Verkaufs; Parteien; Schädigung; Vertrag; Verfahren; Urteil; Liegenschaften; Wiesen; Erstinstanzliche; Strasse; Zusammenhang; -Strasse; Klage; Entscheid; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 135Versteigerung unter Erben. Art. 612 ZGB; § 8 EGZGB; § 12 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen. Die Versteigerung unter den Erben ist anzuordnen, wenn die Erben zum Ausdruck bringen, dass der zu versteigernde Gegenstand in der Familie bleiben soll und zudem jeder Erbe in der Lage ist, bei einer internen Versteigerung mitzuwirken.

Versteigerung; Erben; Partei; Parteien; Beschwerdeführerin; Familie; Liegenschaft; Angebot; Behörde; Verkehrswert; Beschwerdegegnerin; Übernahme; Interesse; Finanzielle; Mitzuwirken; Entscheid; Angebote; Entscheidende; Elterliche; Praxis; Finanziellen; Schatzungsamt; Möglichkeiten; Grössere; Verfüge; Tuor/Picenoni; Fällen; Ausdruck; Grundeigentum; Mitzuwirken
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolf, EggelBerner Kommentar zum ZGB2014
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