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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 612SCC from 2023

Art. 612 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 612 III. Allocation and sale of specific objects

1 Where the value of an object belonging to the estate would be substantially diminished if such object were divided, it is allocated in its entirety to one of the heirs.

2 Where the heirs are unable to agree on the division or allocation of an object, it must be sold and the proceeds divided.

3 At the request of an heir, such sale must be carried out at auction and, in the absence of agreement among the heirs, the competent authority decides whether such auction is to be public or only among the heirs.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 612 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190011ErbteilungBerufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Partei; Recht; Beklagten; Gebäude; Parteien; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Zuweisen; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Verpflichten; Teilungs; Ursprünglich; Parzellierung; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Ursprüngliche; Hausfassade; Verpflichten
ZHLB180007ForderungBerufung; Wille; Liegenschaft; Willensvollstrecker; Erben; Verkauf; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Mäkler; Partei; Provision; Verkaufs; Parteien; Schädigung; Vertrag; Verfahren; Urteil; Liegenschaften; Wiesen; Erstinstanzliche; Strasse; Zusammenhang; -Strasse; Klage; Entscheid; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 135Versteigerung unter Erben. Art. 612 ZGB; § 8 EGZGB; § 12 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen. Die Versteigerung unter den Erben ist anzuordnen, wenn die Erben zum Ausdruck bringen, dass der zu versteigernde Gegenstand in der Familie bleiben soll und zudem jeder Erbe in der Lage ist, bei einer internen Versteigerung mitzuwirken.

Versteigerung; Erben; Partei; Parteien; Beschwerdeführerin; Familie; Liegenschaft; Angebot; Behörde; Verkehrswert; Beschwerdegegnerin; Übernahme; Interesse; Finanzielle; Mitzuwirken; Entscheid; Angebote; Entscheidende; Elterliche; Praxis; Finanziellen; Schatzungsamt; Möglichkeiten; Grössere; Verfüge; Tuor/Picenoni; Fällen; Ausdruck; Grundeigentum; Mitzuwirken
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolf, EggelBerner Kommentar zum ZGB2014
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