Art. 61 (1) Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport darf nur das zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitgeführt werden.
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3 Auf Fahrzeugen nach Absatz 2 dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen. (2)
4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für Fahrten mit Raupenfahrzeugen, für Fahrten im Rahmen von nichtmilitärischen Veranstaltungen mit militärischen Fahrzeugen, die nicht unter der Obhut des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport stehen, oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen. (4)
5 Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 und für Abs. 1 seit 1. Jan. 2008 (AS 2005 4487).BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 IV 74 | Art. 42 Abs. 1 MPG (SR 661); Art. 64 StGB. Wer mit dem Argument, keinen Beitrag zu Gewalt und Krieg, Zerstörung der Umwelt und Tötung von Menschen leisten zu wollen, die Bezahlung des Militärpflichtersatzes verweigert, handelt nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 64 StGB (Bestätigung der Rechtsprechung). | Militär; Militärpflichtersatz; Ersatzabgabe; Abgabe; Militärpflichtersatzes; Recht; Nichtbezahlung; Militärdienst; Wehrpflicht; Bezahlung; Beweggr; Achtenswerte; Pflicht; Schuldhaft; Gründen; Beschwerdegegner; Schuldhafte; Beweggründe; Setze; Leistung; Zusammenhang; Insoweit; Pazifistische; Rechtsgleichheit; Bundesgericht; Rechtsprechung; Argument; Pflichtigen; Verweigert |
90 IV 210 | Art. 30 Abs. 1 SVG, Art. 61 Abs. 1 und 3 VRV, Art. 117 StGB. 1. Pflichtwidriges Verhalten eines Lastwagenführers, der einen Arbeiter auf unbefestigter Ladung mitfahren lässt (Erw. 1). 2. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Unfall des Arbeiters (Erw. 2). | Beschwerde; Platz; Beschwerdeführer; Ladebrücke; Ladung; Werkbank; Richtete; Mitfahren; Arbeiter; Richteten; Vorschrift; Mitgeführt; Verunfallte; Personal; Arbeitsstelle; Fahrt; Personen; Kassationshof; Mitfahrende; Beschwerdeführers; Geschützter; Anhängern; Graubünden; Staatsanwaltschaft; Kantons; Befestigt; Verhalten; Stehplätze; Mitfahrenden; Nicht |