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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 61 VRV vom 2022

Art. 61 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 61 (1) Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen


(Art. 30 Abs. 1 SVG)

1 Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport darf nur das zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitgeführt werden.

2 Auf folgenden Fahrzeugen müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren:

  • a. auf land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern;
  • b. auf gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, wenn sie für land- und forstwirtschaftliche Fahrten verwendet werden. (2)
  • 3 Auf Fahrzeugen nach Absatz 2 dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen. (2)

    4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für Fahrten mit Raupenfahrzeugen, für Fahrten im Rahmen von nichtmilitärischen Veranstaltungen mit militärischen Fahrzeugen, die nicht unter der Obhut des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport stehen, oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen. (4)

    5 Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 und für Abs. 1 seit 1. Jan. 2008 (AS 2005 4487).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    118 IV 74Art. 42 Abs. 1 MPG (SR 661); Art. 64 StGB. Wer mit dem Argument, keinen Beitrag zu Gewalt und Krieg, Zerstörung der Umwelt und Tötung von Menschen leisten zu wollen, die Bezahlung des Militärpflichtersatzes verweigert, handelt nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 64 StGB (Bestätigung der Rechtsprechung). Militär; Militärpflichtersatz; Ersatzabgabe; Abgabe; Militärpflichtersatzes; Recht; Nichtbezahlung; Militärdienst; Wehrpflicht; Bezahlung; Beweggr; Achtenswerte; Pflicht; Schuldhaft; Gründen; Beschwerdegegner; Schuldhafte; Beweggründe; Setze; Leistung; Zusammenhang; Insoweit; Pazifistische; Rechtsgleichheit; Bundesgericht; Rechtsprechung; Argument; Pflichtigen; Verweigert
    90 IV 210Art. 30 Abs. 1 SVG, Art. 61 Abs. 1 und 3 VRV, Art. 117 StGB. 1. Pflichtwidriges Verhalten eines Lastwagenführers, der einen Arbeiter auf unbefestigter Ladung mitfahren lässt (Erw. 1). 2. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Unfall des Arbeiters (Erw. 2). Beschwerde; Platz; Beschwerdeführer; Ladebrücke; Ladung; Werkbank; Richtete; Mitfahren; Arbeiter; Richteten; Vorschrift; Mitgeführt; Verunfallte; Personal; Arbeitsstelle; Fahrt; Personen; Kassationshof; Mitfahrende; Beschwerdeführers; Geschützter; Anhängern; Graubünden; Staatsanwaltschaft; Kantons; Befestigt; Verhalten; Stehplätze; Mitfahrenden; Nicht
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