Art. 61 SCC from 2025

Art. 61 Measures for young adults
1
2 Institutions for young adults must be managed separately from other institutions and facilities under this Code.
3 The offender should be taught the skills needed to live independently and without further offending. In particular, he should be encouraged to undergo basic and advanced vocational and professional training.
4 The deprivation of liberty associated with the measure amounts to a maximum of four years. In the event of the recall to custody following release on parole, it may not exceed a maximum of six years. The measure must be revoked when the offender reaches the age of 30.
5 If the offender was convicted of an offence committed before he was 18 years of age, the measure may be implemented in an institution for minors.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 61 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220204 | Mehrfacher versuchter Mord etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich |
ZH | SF230010 | Verlängerung der Sicherheitshaft | Antrag; Antragsgegner; Massnahme; Sicherheitshaft; Flucht; Bundesgericht; Beschwerdeinstanz; Verteidigung; Bundesgerichts; Wiederholungs; Verfahren; Kantons; Kammer; Verlängerung; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Urteil; Person; Wiederholungsgefahr; Fluchtgefahr; Obergericht; Winterthur; Anordnung; Massnahmen; Gutachten; Haftgr; Ausführungen |
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2018.00095 | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit: Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan ist näher abzuklären, ob der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges soziales Netz in seinem Heimatland zurückgreifen kann. | Gericht; Recht; Schweiz; Beschwerdeführers; Massnahme; Interesse; Urteil; Staat; Bezirk; Busse; Widerruf; Rechtsprechung; Delikte; Aufenthalt; Bezirksgericht; Freiheits; Afghanistan; Freiheitsstrafe; Aufenthalts; Verfügung; Niederlassungsbewilligung; Integration; Diebstahl; Kantons; Hinwil; Interessen; Flüchtling |
SO | STBER.2022.98 | - | Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Ziffer; Geschädigten; Massnahme; Urteil; Täter; Recht; Freiheit; AnklS; Staat; Freiheitsstrafe; Störung; Versuch; Delikt; Bundesgericht; Nötigung; Beruf; Kinder; Kindern |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 IV 1 (6B_953/2023) | Regeste Art. 61 StGB ; Massnahmen für junge Erwachsene, Untermassverbot. Das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ist in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene zu berücksichtigen (E. 2.3.1 und 2.4.2). Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (E. 2.3.1). | Massnahme; Erwachsene; Behandlung; Freiheitsstrafe; Urteil; Untermassverbot; Recht; Massnahmen; Arbeitserziehung; Dispositiv-Ziff; Vorinstanz; Erfolgsaussichten; Vollzug; Nötigung; Entscheid; Einweisung; Recht; Beschwerdeführers; Vollzug; Bundesgericht; Rechtsprechung; Zweidrittelgrenze; Arbeitserziehungsanstalt; Verhältnis; Zusammenhang; Resozialisierungserfolg |
147 IV 209 (6B_1456/2020) | Regeste Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4). | Behandlung; Massnahme; Störung; Störungen; Frist; Vollzug; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Verlängerung; Sicherheitshaft; Recht; Untersuchungs; Urteil; Fünfjahresfrist; Person; Rechtskraft; Zusammenhang; Anordnungsentscheid; Datum; Anordnungsentscheids; Vollzug; Massnahmenvollzug; Hinweisen |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-2280/2018 | Asyl und Wegweisung | Quot;; Wegweisung; Beschwerdeführers; Gericht; Vorinstanz; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Freiheit; Taliban; Schweiz; Sicherheit; Verfügung; Person; Freiheitsstrafe; Sachverhalt; Recht; Ghazni; Kabul; Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung; Staat; Beweis; Akten; Gutachten |
E-1940/2014 | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | äufige; Verfügung; Vorinstanz; Herkunft; Wegweisung; Recht; Beschwerdeführers; Aufhebung; Region; Akten; Voraussetzung; Erbil; Voraussetzungen; Ausländer; Vollzug; Kirkuk; Schweiz; Wegweisungsvollzug; Widerruf; Ergebnis; Entscheid; Quot;; Frist; Bundesverwaltungsgericht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Borer, Trechsel, Pieth | Praxis StGB | 2018 |
Schweizer, Borer, Trechsel, Pieth | Praxis, 3. Auflage | 2018 |