Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
Art. 61 LEF dal 2023
Art. 61 5. Malattia grave
In caso di grave malattia del debitore, l’ufficiale può accordargli la sospensione per un tempo determinato.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 61 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220180 | Wegnahme von Pfandgegenständen / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ... | Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Rechtsstillstand; Pfändung; Verwertung; Nahme; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Ärztin; Partei; Kantonale; Aufschub; Stellungnahme; Antrag; Aufschiebende; Parteien; Beschwerdegegner; Verwertungsaufschub; Verfügung; Sachverhalt; Krankheit; Behandelnde; Anträge; Kanton |
ZH | PS220120 | Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Betreibungs; Beschwerdeführer; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Vorinstanzliche; Betreibungsbeamte; Recht; Urteil; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeverfahren; Betreibungsamtes; Ziffer; Kammer; Vorbringen; IVm; Rungen; Beschwerdeantrag; Verfahren; Konkurs; Volketswil; Vorinstanzlichen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 195 | Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). | SchKG; Beschwerde; Obergericht; Streitwert; Beschwerdeführer; Urteil; Partei; Recht; Gebühr; Verfahren; Parteien; Obergerichts; Entscheid; Parteientschädigung; Gericht; Konkurs; Gerichtliche; Arresteinsprache; Gebühren; Arrestgericht; Kantons; Zweitinstanzliche; Gerichtsgebühr; Schweiz; Schuldbetreibung; Summarsache; Festsetzung; Gerichtlichen |
105 III 28 | Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB). 1. Rekurslegitimation der Liquidatorin (E. 1). 2. Die Frage, ob sich die Pfandhaft auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung im Sinne von Art. 806 ZGB auf die Mietzinserträgnisse erstrecke, kann nicht im Beschwerdeverfahren entschieden werden (E. 2). 3. Enthält der Kollokationsplan keinen Entscheid darüber, ob sich die Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse erstrecke, so ist er nachträglich zu ergänzen und neu aufzulegen (E. 3). | Mietzinse; Pfandhaft; Kollokationsplan; Liquidator; Konkurs; Liquidatorin; Entscheid; Verteilung; Staatskassenverwaltung; Verteilungsliste; Liegenschaft; Vermögensabtretung; Beschwerde; Nachlassvertrag; Rekurs; Erstrecke; Mietzinseinnahmen; Mietzinserträgnisse; Lastenverzeichnis; Schuldbetreibung; Aufzulegen; Brunnenstrasse; Angefochten; Vorinstanz; Liquidationsvergleich; Rekurse; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Verhaftet |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Bauer | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |