Art. 604 CC de 2025

Art. 604 Action en partage
1 Chaque héritier a le droit de demander en tout temps le partage de la succession, à moins qu’il ne soit conventionnellement ou légalement tenu de demeurer dans l’indivision.
2 À la requête d’un héritier, le juge peut ordonner qu’il soit sursis provisoirement au partage de la succession ou de certains objets, si la valeur des biens devait être notablement diminuée par une liquidation immédiate.
3 Les cohéritiers d’un insolvable peuvent, aussitôt la succession ouverte, requérir des mesures conservatoires pour la sauvegarde de leurs droits.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 604 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB190011 | Erbteilung | Berufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Recht; Beklagten; Parteien; Gebäude; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Parzellierung; Teilungs; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Hausfassade; Über; Urteil; Holzschopf; Rechtsbegehren; Entscheid |
ZH | LB190012 | Erbteilung | Recht; Erben; Inventar; Entscheid; Vorinstanz; Inventarisierung; Fahrhabe; Rechtsmittel; Teilurteil; Parteien; Berufung; Teilung; Kunstgegenstände; Erbenvertreter; Verfahren; Bezirksgericht; Ziffer; Bestellung; Uster; Lässe; Beklagten; Gericht; Begehren; Miterbinnen; Teilungs; Beschluss; Akten; Doppel |
Dieser Artikel erzielt 51 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140024 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Oberengstringen; Rechtsbeistand; Anspruch; Verfahren; Gesuchstellers; Obergericht; Friedensrichteramt; Voraussetzung; Gericht; Kanton; Gemeinde; Rechtsanwalt; Obergerichts; Person; Beurteilung; Schlichtungsverfahrens; Bestellung; Rechtsbeistandes; Einkommen; Vermögens; Erbteilungsklage; Abtretungserklärung; Empfang; Kantons |
ZH | VO130137 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Rechtsbegehren; Entscheid; Teilung; Obergerichtspräsident; Klage; Gericht; Basel; Friedensrichteramt; Stadt; Frist; Beurteilung; Auflage; Gewährung; Hauptsache; Kantons; Gerichtsschreiberin; Gürber; Erwägungen; Unterlagen; Parteientschädigung; Instanz |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 425 (5A_396/2015) | Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). | Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände |
137 III 8 (5A_84/2010) | Art. 612 Abs. 3 ZGB; Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung einer Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Sie muss dabei nötigenfalls prüfen, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlangt, nicht gegen gesetzliche Teilungsregeln verstösst. Derartige materiellrechtliche Vorfragen darf die zuständige Behörde beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (E. 2 und 3). | Teilung; Erben; Teilungs; Teilungsbehörde; Erbteilung; Versteigerung; Erbschaft; Erbschaftssache; Verkauf; Behörde; Entscheid; Erbteilungsgericht; Gericht; Urteil; Vorfrage; Vorfragen; Erbteilungsklage; Zuständigkeit; Zuweisung; Grundstück; Anordnung; Streit; Urteils; äftig |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-8465/2010 | Enteignung | Grundstück; Beschwerde; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundes; Grundstücke; Verkehr; Recht; Verkehrswert; Entschädigung; Eigentümer; Fusswegrecht; Schaden; Parzelle; Seegrundstück; Verfahren; Entscheid; Bundesgericht; Grundstücks; Fusswegrechts; Beweis; Grundbuch; Zusammenhang; Vorinstanz; Sinne; Enteignete |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II | 2011 |
Keller | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II | 2007 |