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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 60 BPR vom 2022

Art. 60 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 60 Unterschriftenliste

1 Wird ein Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten: (1)

  • a. den Kanton und die politische Gemeinde, wo der Unterzeichner stimmberechtigt ist;
  • b. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung;
  • c. (1) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches, StGB (3) ) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
  • 2 Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können. (4)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
    (3) SR 311.0
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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