Art. 6 TStG vom 2023
Art. 6 III. Steuerpflichtige
Steuerpflichtig sind:a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;b. (1) für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ([AS 2007 1411]; [BBl 2004 567]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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