TStG Art. 6 -
Einleitung zur Rechtsnorm TStG:
Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.
Art. 6 TStG vom 2023
Art. 6 III. Steuerpflichtige
Steuerpflichtig sind:a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;b. (1) für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ([AS 2007 1411]; [BBl 2004 567]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.