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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 6 TStG vom 2023

Art. 6 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 6 III. Steuerpflichtige

Steuerpflichtig sind:

  • a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;
  • b. (1) für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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