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Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK)

Art. 6 KRK dal 2022

Art. 6 Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK) drucken

Art. 6

1. Gli Stati parti riconoscono che ogni fanciullo ha un diritto inerente alla vita.2. Gli Stati parti assicurano in tutta la misura del possibile la sopravvivenza e lo sviluppo del fanciullo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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