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Gender Equality Act (GEA)

Art. 6GEA from 2020

Art. 6 Gender Equality Act (GEA) drucken

Art. 6 Reduced burden of proof

In relation to the allocation of duties, setting of working conditions, pay, basic and continuing education and training, promotion and dismissal, discrimination is presumed if the person concerned can substantiate the same by prima facie evidence.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6 Gender Equality Act (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
SHNr. 60/2012/44 Besoldung der Schaffhauser Kindergartenlehrkräfte - Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19 Abs. 1 PG; Art. 5 und Art. 44 Abs. 1 VRG. Ungenügende Substantiierung einer eingeklagten Lohndiskriminierung älterer Kindergartenlehrkräfte gegenüber jüngeren Kindergartenlehrkräften (E. 3.3). Beschwerde; Beschwerdeführerinnen; Besoldung; Alter; Erfahrung; Arbeit; Jüngeren; Bundesgericht; Obergericht; Kindergärtnerinnen; Kanton; Vergleich; Verstosse; Urteil; Erziehungsdepartement; Leistung; Entscheid; Lohndiskriminierung; Verfahren; ältere; Verwaltungsrechtspflege; Substantiierung; Löhne; Gleichstellung; Lohns; Kindergartenlehrkräfte; Dienstalter; Entlöhnung; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2007.00046Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer Aktivierungstherapeutin mit FührungsaufgabenBeschwerde; Private; Beschwerdeführerin; Funktion; Stadt; Polizei; Arbeit; Punkt; Punkte; Privaten; Physio; Kriterium; Aktivierungstherapie; Einreihung; Ergotherapie; Polizeidienst; Punkten; Vergleich; Aktivierungstherapierende; Polizist; Aktivierungstherapierenden; Erfahrung; Ergotherapierenden; Diskriminierung; Polizisten; Beruf; Wwwvgrzhch; Nutzbare; Funktionsstufe
ZHPB.2007.00043Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer AktivierungstherapeutinBeschwerde; Private; Beschwerdeführerin; Funktion; Polizei; Arbeit; Stadt; Recht; Punkt; Privaten; Punkte; Physio; Kriterium; Ergotherapie; Einreihung; Polizeidienst; Vergleich; Aktivierungstherapierenden; Punkten; Polizist; Erfahrung; Ergotherapierende; Ergotherapierenden; Beruf; Diskriminierung; Polizisten; Funktionsstufe; Person; Wwwvgrzhch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 49 (8C_376/2015)Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 Abs. 2, Art. 6 GlG; Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall. Kognition des Bundesgerichts und der kantonalen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Überprüfung des Lohngleichheitsgebots im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (E. 4). Die gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG geltend gemachten bundesrechtlichen Ansprüche dürfen nicht durch kantonalrechtliche Verwirkungs- und Verjährungsbestimmungen erschwert werden (E. 5.2). Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung nach Art. 6 GlG im Vergleich mit dem Amtsvorgänger oder -nachfolger (E. 6.2). Berücksichtigung von Anfangs- und Schlusslöhnen im Rahmen der Glaubhaftmachung (E. 7.2). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Vorinstanz; Bundes; Person; Kanton; Erfahrung; Lohnklasse; Personal; Urteil; Vorgänger; Anfang; Gericht; Prozent; Erfahrungsstufe; Recht; Nachfolger; Sachlich; Anfangslohn; Kantonale; Begründet; Bundesgericht; Amtsnachfolger; Diskriminierung; Vorinstanzliche; Basel-Landschaft; Funktion; Vorgängers
130 III 145Verbot jeglicher geschlechtsspezifischer Diskriminierung hinsichtlich Entlöhnung und Beförderung im Arbeitsverhältnis (Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 3 GlG). Intertemporale Anwendung des Gleichstellungsgesetzes (E. 2). Aus Art. 12 Abs. 2 GlG abgeleitete Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts. Art und Weise der Bewertung verschiedener Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens (E. 3). Analyse des in Art. 6 GlG vorgesehenen Mechanismus der Beweiserleichterung (E. 4). Objektive Gesichtspunkte, die Lohnunterschiede nach dem Gleichstellungsgesetz zu rechtfertigen vermögen (E. 5). Ermittlung des geschuldeten Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG (E. 6). été; Salaire; Demande; Demander; Demanderesse; Défenderesse; Avait; Travail; L'expert; Entre; Consid; Discrimination; était; égal; Qu'il; Salarial; Année; Annuel; D'une; Rémunération; Personne; Droit; Fédéral; Bonus; Recourante; Cantonal; Même; Salariale; Celle
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