Art. 6 LPD de 2023

Art. 6 Principes
1 Tout tralient de données personnelles doit être licite.
2 Il doit être conforme aux principes de la bonne foi et de la proportionnalité.
3 Les données personnelles ne peuvent être collectées que pour des finalités déterminées et reconnaissables pour la personne concernée et doivent être traitées ultérieurement de manière compatible avec ces finalités.
4 Elles sont détruites ou anonymisées dès qu’elles ne sont plus nécessaires au regard des finalités du tralient.
5 Celui qui traite des données personnelles doit s’assurer qu’elles sont exactes. Il prend toute mesure appropriée permettant de rectifier, d’effacer ou de détruire les données inexactes ou incomplètes au regard des finalités pour lesquelles elles sont collectées ou traitées.
6 Lorsque le consentement de la personne concernée est requis, celle-ci ne consent valablement que si elle exprime librement sa volonté concernant un ou plusieurs tralients déterminés et après avoir été dûment informée.
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Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 6 Loi fédérale sur la protection des données (DSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG230012 | Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung) | Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags |
ZH | SB230294 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Urteil; Verteidigung; Gramm; Berufung; Methamphetamin; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Recht; Schweiz; Landes; Beweis; Landesverweisung; BetmG; Mobiltelefon; Verfahren; Verfahren; Hinweis; Staatsanwalt; Sinne; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Hinweise; Über |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2019.3 (AG.2019.615) | Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht | Person; Personen; Berufung; Personendaten; Recht; Entscheid; Berufungs; Beklagten; Zivilgericht; Tabelle; Daten; Klage; Konto; Verfahren; Behörde; Program; US-Behörde; Verbot; US-Program; US-Programm; Behörden; US-Behörden; Liste; Tatsache; Beweis; -Liste; Begründung; Über; Anschlussberufung |
BS | ZB.2016.15 (AG.2017.41) | Verbot der Bekanntgabe von Daten an US-Behörden | Berufung; Daten; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Zivilgericht; Interesse; Datenbekanntgabe; Recht; Entscheid; Program; Berufungsbeklagten; US-Program; Programm; US-Programm; Behörde; Gericht; Behörden; US-Behörden; Datenlieferung; Zivilgerichts; Parteien; Klage; Banken; Bekanntgabe; Anklage; Verbot; Steuer; Verfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 II 346 (1C_230/2011) | Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4). | Person; Personen; Persönlichkeit; Beschwerde; Street; Beschwerdeführerinnen; Interesse; Daten; Bilder; Recht; Google; Anonymisierung; Interessen; Personendaten; EDÖB; Persönlichkeitsverletzung; Internet; Bearbeitung; Vorinstanz; Bundes; Datenschutz; Schweiz; Gesicht; Aufnahmen |
126 II 126 | Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 BEHG; Art. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 und Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 DSG; Art. 96 Abs. 2 OG bzw. Art. 8 VwVG; Amtshilfe nach Börsengesetz an die amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) zur Klärung des Verdachts des Vorliegens eines Insiderdelikts. Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission. Das Bundesgericht führt ein Meinungsaustauschverfahren grundsätzlich nur, soweit neben seiner eigenen eine allfällige andere letztinstanzliche Zuständigkeit gegeben sein könnte (E. 3). Das Datenschutzgesetz und seine Verfahrensbestimmungen finden auf die Eidgenössische Bankenkommission soweit Anwendung, als der Betroffene selbständige datenschutzrechtliche Ansprüche geltend macht. Hinsichtlich der börsengesetzlichen Amtshilfe hat der Gesetzgeber indessen eine spezifische Regelung geschaffen, deren Beurteilung aus einer börsen- und datenschutzrechtlichen Gesamtsicht zu erfolgen hat, weshalb gegen entsprechende Entscheide ausschliesslich und direkt an das Bundesgericht zu gelangen ist (E. 4 u. 5). Die von der SEC der Eidgenössischen Bankenkommission erteilten Zusicherungen bezüglich der Vertraulichkeit der von dieser in Amtshilfe erhaltenen Angaben und Unterlagen genügen den Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG nicht, weshalb die Amtshilfe zurzeit zu verweigern ist (E. 6). | Amtshilfe; Daten; Datenschutz; Recht; Bankenkommission; Informationen; Bundes; Verfahren; Aufsicht; Börsen; Rechtshilfe; Bundesgericht; Datenschutzgesetz; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Urteil; Behörden; Eidgenössische; Datenschutzkommission; Behörde; Unterlagen; Staat; ängig |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2024.14 | Frist; Amtsgeheimnis; E-Mail; Angezeigte; Recht; Beschwerdekammer; Netzbetreiberin; Gericht; Person; Interesse; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführern; Verfahrens; Verletzung; Tatsache; Geheimnis; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Hinweis; Amtsgeheimnisses; Schweigepflicht; Ausführungen; Beilage; Bundesanwaltschaft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar zum DSG | 2014 |