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Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (LPP)

Art. 6 LPP dal 2023

Art. 6 Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (LPP) drucken

Art. 6 Esigenze minime

La parte seconda della presente legge stabilisce esigenze minime.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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