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Legge sul lavoro (LL)

Art. 6 LL dal 2023

Art. 6 Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 6 datore di lavoro e del lavoratore (1)

1 A tutela della salute dei lavoratori, il datore di lavoro deve prendere tutti i provvedimenti, che l’esperienza ha dimostrato necessari, realizzabili secondo lo stato della tecnica e adeguati alle condizioni d’esercizio. Deve inoltre prendere i provvedimenti necessari per la tutela dell’integrit? personale dei lavoratori. (2)

2 Egli deve segnatamente apprestare gli impianti e ordinare il lavoro in modo da preservare il più possibile i lavoratori dai pericoli per la salute e dagli spossamenti.

2bis Il datore di lavoro veglia affinché il lavoratore non debba consumare bevande alcoliche o altri prodotti psicotropi nell’esercizio della sua attivit? professionale. Il Consiglio federale disciplina le eccezioni. (3)

3 Egli fa cooperare i lavoratori ai provvedimenti sulla protezione della salute nel lavoro. Questi devono secondare il datore di lavoro quanto alla loro applicazione.

4 I provvedimenti sulla protezione della salute nel lavoro necessari nelle aziende sono definiti mediante ordinanza.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 9 della LF del 20 mar. 1981 sull’assicurazione contro gli infortuni, in vigore dal 1° gen. 1984 (RU 1982 1676 1724 art. 1 cpv. 1; FF 1976 III 155).
(2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 1998, in vigore dal 1° ago. 2000 (RU 2000 1569; FF 1998 978).
(3) Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 1998, in vigore dal 1° ago. 2000 (RU 2000 1569; FF 1998 978).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6 Legge sul lavoro (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Spital; Rechtspersönlichkeit; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Arbeitnehmende; Verwaltung; Betrieb; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Bestimmungen; Spitalgesetz
AGAGVE 2011 94AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 407 2011 Besoldung 407 II. Besoldung 94 Kantonale Anstellung. Inkonvenienzentschädigung...Arbeit; Arbeit; Verordnung; Nienzverordnung; Venienzverordnung; Recht; Konvenienzverordnung; Entschädigung; Inkonvenienzverordnung; Angestellt; Nachtarbeit; Gestellte; Feiertag; Wochen; Schlag; Lohnstufe; Chenend; Recht; Personal; Wochenend; Anspruch; Feiertags; Zuschlag; Leistung; Tagsarbeit; Klagt; Klägern; Beklagten; Rekursgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2013.00139Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3).Arbeit; Fitness; Beschwerde; Massnahme; Arbeitsplätze; Massnahmen; Stadt; Gesundheits; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Tageslicht; Sicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Beschwerdeführer; Bistro; Entscheid; Rekurs; Arbeitsplätzen; Fitnesscenter; Kunden; Beschwerdeführerin; Umweltdepartement; Arbeitgeber; Beleuchtung; FitnesstrainerInnen; Kontakt
ZHVB.2013.00138Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen.Arbeit; Massnahme; Pause; Pausen; Massnahmen; Beschwerde; Tageslicht; Beschwerdeführerin; Gesundheits; Sicht; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Minuten; Entscheid; Verkaufslokale; Arbeitsplätze; Verordnung; Stadt; Gesundheitsschutz; Zusätzlichen; Arbeitgeber; Merkblatt; Halbtag; Verfügung; Über; Kompensatorische; Genossenschaft; Positiv; Migros
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 125 (9C_641/2011)Art. 61 lit. c ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3. Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz als Beweismittel im Sozialversicherungsprozess (E. 2, 3.1 und 3.2).
Regeste b
Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 23, 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 35 BVG. Zur Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle über die ungekürzte Leistungsausrichtung für die Vorsorgeeinrichtung (E. 3.3).
Beschwerde; Beweis; Vorsorge; Leistung; Rente; Beschwerdeführerin; Verfahren; Beschwerdegegner; Beweismittel; Urteil; Videoaufnahmen; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Entscheid; Gericht; Sachverhalt; Beurteilung; Fristlos; Leistungskürzung; Firma; Invalidenrente; Arbeitsplatz; Kantonale; Erwägungen; Personalvorsorge; Kürzung; Invalidität; Arbeitgeber; Arbeitsunfähigkeit
132 III 257Art. 328 OR, Art. 6 ArG; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Umfang der aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie aus den öffentlichrechtlichen Bestimmungen fliessenden Schutzpflichten des Arbeitgebers (E. 5). Der Arbeitgeber verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er das zum Schutze der Gesundheit des Arbeitnehmers Notwendige nicht vorkehrt, obwohl dies nach dem Stand der Technik möglich und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise zumutbar wäre (E. 6). Arbeit; Schutz; Rauch; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Gesundheit; Massnahmen; Rauchverbot; Arbeitnehmers; Nichtraucher; Betrieb; öffentlichrechtliche; Klägers; Fürsorgepflicht; öffentlichrechtlichen; Arbeitsgesetz; Rauchverbote; Zumutbar; Kündigung; Vorinstanz; Beklagten; Schutze; Bestimmungen; Arbeitgebers; Passivrauchen; Berufung; Hinweis; Arbeitsverhältnis
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