HRegV Art. 59c - Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 59c HRegV vom 2025

Art. 59c Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 59c Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands müssen dem Handelsregisteramt soweit erforderlich die Belege nach Artikel 55 eingereicht werden.

2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 55 sinngemäss.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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