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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 59c VRV vom 2022

Art. 59c Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 59c (1) Pflichten des Führers und des Halters

1 Für Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Führer das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

2 Für Fahrzeuge mit einem anerkannten OBD-System muss der Halter, wenn die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems einen Fehler der abgasrelevanten Ausrüstung anzeigt, das Fahrzeug innert Monatsfrist nach dem erstmaligen Auftreten des Fehlers überprüfen und in Stand stellen lassen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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