Art. 59b VRV vom 2022
Art. 59b (1) Wartungsfristen
Der Halter muss Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, innerhalb der folgenden Fristen warten lassen: a. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: 1. ohne Katalysator: alle 12 Monate,2. mit Katalysator: alle 24 Monate;b. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h: alle 24 Monate;c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger: alle 48 Monate.
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2012 7085]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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