Art. 594 CCS dal 2025

Art. 594 A istanza dei creditori del defunto
1 I creditori del defunto che hanno fondati motivi di temere che i debiti della successione non sieno pagati, possono chiedere la liquidazione d’officio nei tre mesi dal giorno della morte, o dalla pubblicazione del testamento, salvo che sieno soddisfatti od ottengano delle garanzie.
2 I legatari possono, nelle medesime circostanze, chiedere dei provvedimenti assicurativi a tutela dei loro diritti.
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Art. 594 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220068 | Amtliche Liquidation | Berufung; Erbschaft; Liquidation; SchKG; Vorinstanz; Erben; Lasse; Berufungsklägerin; Erblasserin; Urteil; Gläubiger; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erbenermittlung; Gericht; Sinne; Akten; Verfahren; Frist; Forderung; Recht; Einzelgerichtes; Bezirksgerichtes; Antrag; Eröffnung; Verfügung |
ZH | PF170053 | Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts. | Bezirksgericht; Pfäffikon; Erben; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Entscheid; Anspruch; Gläubiger; Auskunft; Akten; Interesse; Obergericht; Gesuch; Verfahren; Franken; Beschwerdeverfahren; Informationen; Gericht; Amtsgeheimnis; Parteien; Sinne; Kostenvorschuss; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Bezirksgerichts; Begründung; Gehör |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 II 400 | Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff. ZGB). 1. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, durch den ein nutzniessungsberechtigter Erbe zur Sicherstellung der Miterben verpflichtet wird, ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (E. 1). 2. Das Sicherstellungsbegehren kann durch einen einzigen Erben eingereicht werden, doch müssen sich die Miterben dazu äussern können; soweit diese weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, sind sie auf der Seite des Beklagten in den Prozess einzubeziehen (E. 2). | Sicherstellung; Erben; Berufung; Entscheid; Miterben; Bundesgericht; Urteil; Begehren; Sinne; Sicherstellungsbegehren; Verfahren; Rekurs-Kommission; Beklagten; Ehefrau; Verfügung; Erbengemeinschaft; Eingabe; Rechtsmittel; Zivilabteilung; Liegenschaft; Eigentum; Erblasser; Viertel; ügen |
104 II 136 | Art. 44 ff. OG, Art. 594 Abs. 2 ZGB. Der Entscheid, mit dem die in Art. 594 Abs. 2 ZGB zugunsten der Vermächtnisnehmer vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, kann nicht mit Berufung angefochten werden; er betrifft nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit. | édéral; éforme; Tribunal; écision; ûreté; été; ûretés; éritier; éancier; Arrêt; être; éanciers; Lausanne; Charles; Héritier; Existence; ériel; Marchand; égal; édure; édérale; Organisation; Jaeger; Objet; PIOTET; égataires; était; ésent; égale; Extrait |