Art. 59 LDA dal 2023

Art. 59 Approvazione delle tariffe
1 La Commissione arbitrale approva la tariffa che le è sottoposta se la struttura e le singole clausole sono adeguate.
2 Dopo aver sentito la societ di gestione che partecipa alla procedura e le associazioni di utenti (art. 46 cpv. 2), essa può modificare la tariffa.
3 Le tariffe approvate con decisione cresciuta in giudicato vincolano il giudice.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 59 Legge sul diritto d’autore (URG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG230224 | Forderung (URG) | Klage; Recht; Beklagten; Gericht; Parteien; Betreibung; Vergütung; Rechnung; Parteientschädigung; Tarif; AnwGebV; Forderung; Rechtsvorschlag; Mehrwertsteuer; Sachverhalt; Klageantwort; Handelsgericht; Verwertungsgesellschaft; Frist; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Rechnungen; Werke; Streitwert; Dübendorf |
ZH | HG230208 | Forderung (URG) | Klage; Gericht; Betreibung; Rechtsvorschlag; Beklagten; Parteien; Vergütung; AnwGebV; Forderung; Sachverhalt; Frist; Klageantwort; Bundesgericht; Handelsgericht; Urteil; Verwertung; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Beseitigung; Streitwert; Parteientschädigung; Urheber; Vergütungsansprüche; Verwertungsgesellschaft |
Dieser Artikel erzielt 29 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKEIV.2023.1 | - | ützt; ProLitteris; Urheber; Vergütung; Partei; Forderung; Obergericht; Urheberrecht; Werke; Parteien; Zivilkammer; Verfahren; Eigengebrauch; Tarife; Nutzer; Netzwerkvergütung; Reprografie; Netzwerkvergütungen; Verwertungsgesellschaft; Nutzungen; Klage; Vergütungen; Rechnung; Einschätzung; Parteientschädigung; Entscheid; Urheberrecht:; Urteil; Vizepräsident |
SO | ZKEIV.2022.10 | - | ützt; ProLitteris; Urheber; Forderung; Vergütung; Partei; Obergericht; Urheberrecht; Werke; Parteien; Tarif; Zivilkammer; Klage; Verfahren; Eigengebrauch; Tarife; Nutzer; Schätzung; Netzwerkvergütung; Reprografie; Netzwerkvergütungen; Verwertungsgesellschaft; Nutzungen; Forderungen; Betrag; Vergütungen; Leistungen; Rechnung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 II 483 (2C_53/2014) | Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). | Tarif; Recht; ESchK; Vergütung; Urteil; Verwertung; Tarifs; Rechte; Radio; Bundesgericht; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Tarife; Aufnahmen; Schutz; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Fragen; Schweiz; Verfahren; Verwendung; Tonbildträger; Schiedskommission; Sendezwecken |
135 II 172 (2C_658/2008) | Art. 6 und 48 VwVG; Art. 44, 46, 59 und 60 URG; Parteistellung der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT 3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing"). Die Beschwerdelegitimation gegen einen Tarifgenehmigungsbeschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach Art. 48 VwVG (E. 2.1). Zwar werden die einzelnen Rechtsinhaber in den Tarifverhandlungen regelmässig durch die Verwertungsgesellschaften vertreten; dies schliesst indessen nicht aus, dass einzelne von ihnen - wie die SRG und die UEFA bezüglich des "Public Viewings" - ausnahmsweise ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheids haben. Die Tatsache, dass neben dem verwaltungsrechtlichen auch ein zivilrechtlicher Entscheid erwirkt werden kann, lässt das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung der Tarifgenehmigung für sich allein nicht entfallen (E. 2.2 und 2.3). Der Streit um die kollektive oder individuelle Geltendmachung von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten ist regelmässig vermögensrechtlicher Natur; das Bundesverwaltungsgericht muss den von ihm angenommenen Streitwert minimal begründen (E. 3). | Tarif; Beschwer; Verwertung; Recht; Schiedskommission; Verfahren; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Streit; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Genehmigung; Urheberrecht; Vorinstanz; Urteil; Rechtsinhaber; Tarifgenehmigung; Tarife; Schutzrechte; Urheberrechten; Schutzrechten; Parteistellung; Beschluss; Gericht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-816/2019 | Öffentlichkeitsprinzip | Vorinstanz; Tarif; Bundes; Verwaltung; Urteil; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Schieds; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Behörde; Gericht; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Tarifgenehmigungsverfahren; Urheber; Öffentlichkeit; Aufsicht; Genehmigung; Urheberrecht; Verfahrens; Bundesverwaltungs; Tarife |
B-5852/2017 | Urheberrecht | Tarif; Vergütung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Inkasso; Quot;; Billag; Vergütungen; Vorinstanz; Nutzer; Beschwerdegegnerinnen; Tarifs; Angemessenheit; Urheber; Genehmigung; Senkung; Bundes; Ziffer; Abgabe; Zusatz; Urheberrecht; Recht; Studie; Rabatt; ätte |