MWSTG Art. 59 - Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 59 MWSTG vom 2023

Art. 59 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung

1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.

2 Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG (1) oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.

3 Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

4 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem BAZG.

5 Sie steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.

6 Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(1) SR 631.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-830/2023ZölleEinfuhr; Frist; Übersiedlungsgut; Veranlagung; Einfuhrsteuer; MWSTG; Zollanmeldung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Person; Begleitdokumente; Urteil; Vorinstanz; Unterlagen; Zollstelle; Zeitpunkt; Mehrwertsteuer; Wohnsitz; Wohnung; Recht; Anspruch; Entscheid; BVGer; Schweiz; Rückerstattung; Vernehmlassung; Zollgebiet
A-5863/2017MehrwertsteuerVergütung; Vergütungszins; Verzugszins; MWSTG; Steuer; Vergütungszinsen; Einfuhr; Unrecht; Rückerstattung; Einfuhrsteuer; Vorinstanz; Verzugszinsen; Vorsteuer; Abgabe; Urteil; Verfahren; Betrag; Sachverhalt; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Einfuhrsteuern; Verfahrens; Mehrwertsteuer; Person; Abgabedifferenz; Inland; Absatz; Bundesgericht; Begehren