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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 59 BZG vom 2023

Art. 59 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 59 Versicherung von Privatpersonen durch die Militärversicherung

SR 833.1Wer bei einem Einsatz des Zivilschutzes als Privatperson zur Mithilfe verpflichtet wird, ist nach dem MVG versichert.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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