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Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 59 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 59 Publicitad

1 Las tractativas da las partidas sco er las deliberaziuns a bucca e las votaziuns che suondan èn publicas.

2 Sch’i sto vegnir temì che la segirezza, l’urden public u la moralitad saja periclitada u sche l’interess d’ina persuna pertutgada giustifitgescha quai, po il Tribunal federal excluder la publicitad per part u dal tuttafatg.

3 Il Tribunal federal expona publicamain il dispositiv da decisiuns che n’èn betg vegnidas deliberadas publicamain durant 30 dis suenter lur communicaziun.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 59 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE160006KollokationsklageVerfahren; Berufung; Recht; Partei; Vorinstanz; Verhandlung; Berufungsklägerin; Forderung; Gericht; Konkurs; Mündlich; Antrag; Gehör; Auflage; Entscheid; Mündliche; Schriftlich; Kollokation; Kollokations; Fentlich; Urteil; Klage; SchKG; Obergericht; ZPO/ZH; Beklagten; Schriftliche; Parteien; Verfahrens

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150013AkteneinsichtBeschwerde; Entscheid; Interesse; Beschwerdeführerin; Akten; Gericht; Akteneinsicht; Recht; Verfahren; Urteil; Bezirksgericht; Einsicht; Gerichte; Urteils; Interessen; Akteneinsichtsverordnung; Kopie; Entscheide; Prozess; Obergericht; Kanton; Zivil; Rechtlich; Bundesgericht; Fentlichkeit; Kantonale; SchKG; Kantons
LUA 10 94 95_1Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV. Parteiöffentliche Verhandlung im Steuerjustizverfahren vor Verwaltungsgericht. Weder die EMRK noch die Bundesverfassung gewähren einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. (Teil 1)Verhandlung; Verwaltungsgericht; Verfahren; Behörden; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Verhandlungen; Steuergeheimnis; Streitsache; Kantonale; öffentlich; Öffentlichkeit; Ausschluss; Gesetzliche; Grundlage; Parteiverhandlungen; Abgabe; Zutritt; Betraut; Streitsachen; Verfahrensrecht; Vollzug; Staatlichen; Steuerstrafverfahren; Verweigern; Recht; Mitglieder; Angehörigen; Rechtsmittel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 478 (2C_8/2021)
Regeste
Art. 42 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; Art. 36 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV ; Art. 40 und Art. 75 EpG ; Art. 2 und 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 47, 49, 50, 56, 59 KV/SZ; abstrakte Normenkontrolle; Legitimation; schutzwürdiges Interesse; Anfechtungsobjekt; Beschwerdebegründung; Covid-19-Massnahmen; innerkantonale Zuständigkeit; Gewaltenteilung. Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses. Begriff des schutzwürdigen Interesses. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet (E. 2.2).
Verordnung; Massnahmen; Kanton; Recht; Beschwerde; Bundes; Regierung; Kantons; Grundlage; Regierungsrat; Gesetzlich; Gesetzliche; Vollzug; Angefochten; Rechtlich; Angefochtene; KV/SZ; Zuständig; Gesetze; Zuständigkeit; Behörde; Beschwerdeführer; Bekämpfung; Erlass; Bundesgericht; Interesse; Unmittelbar; Krankheit
145 V 57 (9C_343/2018)Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 14bis IVG; Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG; Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Art. 14bis Satz 1 IVG wird die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, zu 80 % durch die Invalidenversicherung und zu 20 % durch den Wohnkanton der versicherten Person geleistet. Zugelassen ist ein Spital namentlich, wenn es auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt ist (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG). Der Verweis in Art. 14bis IVG bezieht sich auch auf das in der KVG-Bestimmung enthaltene Erfordernis eines (Listen-)Spitals mit einem für die betreffende Behandlung vorhandenen Leistungsauftrag. Ob es sich dabei um ein Spital handeln muss, das sich auf der Liste irgendeines Kantons in der Schweiz oder aber auf derjenigen des fraglichen Kantons befindet, brauchte mangels Leistungsauftrags nicht abschliessend beurteilt zu werden (E. 9.2-9.6). Leistung; Spital; Kanton; Behandlung; Beschwerde; Liste; Kantons; Spitalliste; Leistungsauftrag; Invalidenversicherung; Klinik; Recht; Stationär; Leistungserbringer; Liste; Stationäre; Leistungsaufträge; Beschwerdegegnerin; Urteil; Behandlungen; Medizinische; Listen; Verweis; Kantone; Auslegung; Obligatorische; Zulasten; Krankenpflegeversicherung; Spitals

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-108/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Publikation; Beschwerde; Instanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Rückweisung; Rückweisungsurteil; Recht; Partei; Recht; Urteil; Sanktion; Publikationsversion; Parteien; Bundesverwaltungs; Strecke; Entscheid; Verfügung; Waltungsgericht; Strecken; Bundesverwaltungsgericht; Anonymisierung; Verfahren; Sachverhalt; Sanktionsverfügung; Interesse; öffentlich
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