Art. 58a LStrl dal 2024

Art. 58a Requisiti d’integrazione Criteri d’integrazione
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2 Si tiene in debito conto la situazione degli stranieri che non soddisfano o stentano a soddisfare i criteri d’integrazione di cui al capoverso 1 lettere c e d a causa di una disabilit , di una malattia o di altre circostanze personali rilevanti.
3 Il Consiglio federale definisce le competenze linguistiche necessarie al rilascio o alla proroga di un permesso.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 58a Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (AIG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220054 | Raub etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Landes; Berufung; Schweiz; Busse; Gericht; Staat; Urteil; Freiheitsstrafe; Landesverweisung; Staatsanwaltschaft; Härtefall; Vater; Mutter; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Sinne; Ausschreibung; Schengener; Informationssystem; Vorinstanz; Drohung; Coiffeur; Deutsch; Schuld |
ZH | SB210401 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Urteil; Berufung; Verteidigung; Schweiz; Interesse; Minigrip; Landes; Landesverweisung; Härtefall; Integration; Betäubungsmittel; Recht; Gericht; Pulver; Vorinstanz; Interessen; BetmG; Betäubungsmittelgesetz; Busse; Winterthur; Unterland; Entscheid; Arbeit; Sicherheit; Kantons; Sinne |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2023.00416 | Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. Die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin ersuchte um die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, zumal sie keinerlei Erwerbsunfähigkeit aufzeigt und damit zumindest ernsthafte Arbeitssuchbemühungen hätte an den Tag legen können. Des Weiteren kann auch von keiner tiefgreifenden sozialen Integration ausgegangen werden. In Würdigung der Umstände muss das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering bezeichnet werden, zumal sie wirtschaftlich und sozial kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3). Abweisung der Beschwerde. Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG | Aufenthalt; Integration; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Ermessen; Person; Migration; Gesuch; Lebens; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Erteilung; Kanton; Bewilligung; Prozessführung; Ausländer; Verhältnisse; Erwerb; Teilnahme; Akten; Urteil |
ZH | VB.2020.00627 | Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung | Rückstufung; Integration; Widerruf; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Migration; Recht; Verfügung; Familie; Bericht; Verfahren; Migrationsamt; Widerrufsgr; Wegweisung; Ausländer; Akten; Sozialhilfe; D-Versicherung; Integrationskriterien; Krankheit; Kantons |