Art. 587 CC de 2025

Art. 587 Délai pour prendre parti
1 Après la clôture de l’inventaire, chaque héritier est sommé de prendre parti dans le délai d’un mois.
2 L’autorité compétente peut proroger le délai pour de nouvelles estimations, pour le règlement de contestations et dans d’autres cas analogues, si la prorogation est justifiée par les circonstances.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 587 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF180002 | Öffentliches Inventar / Fristansetzung | Inventar; Inventars; Notar; Notariat; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Frist; Verfahrens; Entscheid; Verfügung; Einzelgericht; Schätzung; Auflegung; Passiven; Beschwerde; Schulden; Vermögenswerte; Erbrecht; Meilen; Sinne; Annahme; Aktiven |
ZH | LF150053 | Öffentliches Inventar | Berufung; Berufungskläger; Inventar; Vorinstanz; Frist; Verfügung; Verfahren; Erbschaft; Zustellung; Erben; Urteil; Meilen; Bezirksgericht; Notariat; Bundesgericht; Obergericht; Inventars; Entscheid; Einsicht; Geschäfts-Nr; Vogt/Leu; Engler; Mitteilung; Gesuch; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190002 | Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid | Inventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde |
AG | AG ZBE.2023.9 | - | Inventar; Berufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Apos; Recht; Erben; Inventars; Erblasser; Erbschaft; Gericht; Berufungsbeklagte; Verfahren; Erblassers; Ergänzung; Kanton; Schuld; Akten; Obergericht; Forderung; Bundesgericht; Gläubiger; Kantons; Liegenschaft; Berichtigung; Vorinstanz; Rechtsmittel; ätzlich |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 313 (5A_791/2017) | Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). | Inventar; Erbschaft; Inventars; Erben; Urteil; Passiven; Frist; Regierungsstatthalteramt; Aktiven; Inventaraufnahme; Obergericht; Einsicht; Forderung; Verfahren; Äusserung; Zivilprozess; Annahme; Äusserungsmöglichkeit; Behörde; Erblasser; Notar; Abklärungen; Entscheid; Bestimmungen; Forderungen; Schulden; WISSMANN/VOGT/LEU; Einsichts |
133 III 1 (5C.126/2006) | Art. 571 ZGB; Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. Die Tatsache des Einholens einer Erbenbescheinigung bedeutet für sich allein keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB (E. 2 und 3). | Erben; Erbschaft; Erbenbescheinigung; Verwaltung; Willen; Willensvollstrecker; Inventar; Lehre; Einmischung; Begehren; Erblassers; Willensvollstreckerin; Sinne; Beklagten; Recht; TUOR/; Verwaltungshandlung; KARRER; Bundesgericht; Kommentar; Hinweis; Annahme; Witwe; Handlung; Einholen; Gesuchs; PICENONI; Verwaltungsrat |