Art. 586 SCC from 2024

Art. 586 II. Debt enforcement, litigation, prescription
1 While the inventory is being drawn up, no action may be taken to enforce the debts of the deceased.
2 ... (1)
3 Except in urgent matters, court proceedings may neither be commenced nor continued.
(1) Repealed by Annex No 3 of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), with effect from 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 586 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210619 | Mord etc. | Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht |
ZH | LB160008 | Erbteilung / Auskunftserteilung / Absetzung Willensvollstrecker (vorsorgliche Massnahme bzw. vorsorgliches Verfügungsverbot) | Beklagten; Berufung; Recht; Beschluss; Verfahren; Dispositivziffer; Bezirksgericht; Willens; Willensvollstrecker; Massnahme; Verfügung; Beschlusses; Rechtsmittel; Interesse; Interessen; Entscheid; Massnahmen; Tresorfach; Anträge; Schliessfach; Julius; Meilen; Todestag; Parteien; Anordnung; Antrag; Dispositivziffern; Verfahrens; Sistierung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 241 | Art. 585 f. ZGB, Art. 297 Abs. 4 SchKG; Einleitung eines neuen Prozesses und Verrechnung während eines Verfahrens des öffentlichen Inventars, das zur konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft führt. Die Frage betreffend das Erfordernis der Dringlichkeit - wie von Art. 586 Abs. 3 ZGB für die Anstrengung eines neuen Prozesses während der Dauer des Inventars verlangt - wird mit Beendigung des Letzteren während des hängigen Prozesses gegenstandslos (E. 2). Für die Verrechnung, die von einem Gläubiger des Erblassers im Laufe des Verfahrens eines öffentlichen Inventars vorgenommenen wurde, welches der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft vorausging, ist die im SchKG für die Nachlassstundung vorgesehene Regelung analog anwendbar (E. 3). | Inventario; Eredità; Azione; Corte; Erede; Ambito; Banca; Pretore; Urgenza; WISSMANN; Infatti; Prozesses; Inventars; Tribunale; ESCHER; Commento; TUOR/PICENONI; Accettazione; Istituto; Applicazione; SchKG; Verrechnung; Verfahrens; Liquidation; Erbschaft; Accertamento; Appello; Secondo; Esistenza |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1206/2024 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Arbeitgeber; Vorinstanz; Urteil; Quot;; Recht; Kurzarbeit; Arbeitgeberkontrolle; Termin; Beweis; Betrieb; Kurzarbeitsentschädigung; Treuhandstelle; Frist; Verfahren; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Mitwirkung; E-Mail; Einzelunternehmen; Mitwirkungspflicht; Inhaber; Rückforderung; Einsprache |