Art. 584 SCC from 2024

Art. 584 IV. Result
1 On expiry of the published time limit, the inventory is closed and made available for perusal by all interested parties for at least one month.
2 The costs are borne by the estate and, where this is insufficient, by the heirs who requested the inventory.
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Art. 584 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF180002 | Öffentliches Inventar / Fristansetzung | Inventar; Inventars; Notar; Notariat; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Frist; Verfahrens; Entscheid; Verfügung; Einzelgericht; Schätzung; Auflegung; Passiven; Beschwerde; Schulden; Vermögenswerte; Erbrecht; Meilen; Sinne; Annahme; Aktiven |
ZH | LF150014 | Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Inventar; Inventars; Berufung; Kostenvorschuss; Rechtsmittel; Anordnung; Rechtspflege; Vorschuss; Urteil; Verfügung; Horgen; Willensvollstrecker; Vorinstanz; Entscheid; Notariats; Erben; Bezirksgericht; Aufhebung; Parteien; Notariate; Gesuchstellers; Parteientschädigung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190002 | Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid | Inventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde |
AG | AG ZBE.2023.9 | - | Inventar; Berufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Apos; Recht; Erben; Inventars; Erblasser; Erbschaft; Gericht; Berufungsbeklagte; Verfahren; Erblassers; Ergänzung; Kanton; Schuld; Akten; Obergericht; Forderung; Bundesgericht; Gläubiger; Kantons; Liegenschaft; Berichtigung; Vorinstanz; Rechtsmittel; ätzlich |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 313 (5A_791/2017) | Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). | Inventar; Erbschaft; Inventars; Erben; Urteil; Passiven; Frist; Regierungsstatthalteramt; Aktiven; Inventaraufnahme; Obergericht; Einsicht; Forderung; Verfahren; Äusserung; Zivilprozess; Annahme; Äusserungsmöglichkeit; Behörde; Erblasser; Notar; Abklärungen; Entscheid; Bestimmungen; Forderungen; Schulden; WISSMANN/VOGT/LEU; Einsichts |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Zivilgesetzbuch | 1900 |
- | Kommentar zum Zivilgesetzbuch | 1900 |