E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 583 OR dal 2023

Art. 583 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 583 B. Liquidatori

1 La liquidazione è fatta dai soci autorizzati a rappresentare la societ? , salvo loro impedimento personale o accordo tra i soci di designare altri liquidatori.

2 Ad istanza di un socio, il giudice può, per motivi gravi, revocare i liquidatori e nominarne altri.

3 I liquidatori devono essere iscritti nel registro di commercio, anche se per la loro designazione non è modificata la rappresentanza della societ? .


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 583 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180406Einsetzung Liquidator(in)Liquidator; Gericht; Parteien; Liquidatorin; Gesellschaft; Beklagten; Liquidation; Verfahren; Klage; Einsetzung; Urteil; Parteientschädigung; Gerichtsgebühr; Rechtlich; Einzelunterschrift; Gesuch; Bundesgericht; Beschwerde; Einzusetzen; Streitwert; Handelsgericht; CHE- Festsetzung; Regelung; Vorliegenden; Kantons; Gerichtsbarkeit; Lehre
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Beschwerde; Kanzlei; Gesellschaft; Hinweis; Vorinstanz; Prof; Partner; öffnung; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Illentliche; Gesuchstellers; Rechtsanwälte; Willentliche; Vereinbarung; Partei; Rechtsschein; Klienten; Vertretungsmacht; Mitteilung; Auszugehen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 119Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Erben; Gesellschafters; Einfache; Recht; Liquidation; Grundbuch; Verstorbene; Verstorbenen; Beschwerde; Auflösung; Gesamteigentum; Gemeinschaft; Verwaltungsgericht; Gesamthand; Einfachen; Mitglied; Kantons; Aufgelöst; Justiz; Hinweis; Eintritt; Stellung; SIEGWART; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Auflösungsgr; Grundstück; Schweizerische
93 II 247Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2). Gesellschaft; Geschäft; Gesellschafter; Liquidation; Geschäfts; Erben; Aufträge; Klägerinnen; Geschäfte; Ausscheiden; Schubert; Klagten; Beklagten; Urteil; Ausscheidende; Obergericht; Kollektivgesellschaft; Gesellschafters; Abfindung; Schwarzenbach; Verbleibende; Hängigen; Ingenieur; Anspruch; Übernahme; Betrag; Reingewinn; Richter; Geschäftes; Ausscheidenden
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz