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Legge sulle dogane (LD)

Art. 58 LD dal 2023

Art. 58 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. Sezione 5: Regime di ammissione temporanea 58

1 Le merci che sono state introdotte temporaneamente nel territorio doganale o che ne sono state asportate temporaneamente devono essere dichiarate nel regime di ammissione temporanea.

2 Nel regime di ammissione temporanea:

  • a. sono determinati i tributi doganali all’importazione o eventuali tributi all’esportazione con obbligo di pagamento condizionato;
  • b. è garantita l’identit? delle merci;
  • c. è stabilita la durata dell’ammissione temporanea;
  • d. sono applicati i disposti federali di natura non doganale.
  • 3 Se il regime di ammissione temporanea non è concluso regolarmente, i tributi doganali all’importazione o all’esportazione diventano esigibili; questo non si applica se le merci sono state ricondotte nel territorio doganale o asportate dal territorio doganale entro il termine stabilito e la loro identit? è comprovata. La domanda dev’essere presentata entro 60 giorni dalla scadenza del termine fissato per questo regime doganale.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 58 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUOG 1994 39 Art. 67 ff. SchKG; Art. 53 und 54 ZGB. Die Partei- und Prozessfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen und damit unabdingbare Erfordernisse auch für das Betreibungsverfahren. Rechts- und Handlungsfähigkeit eines in Auflösung begriffenen Vereins.

    Verein; Vereins; Handlungsfähigkeit; Akten; Partei; Prozessvoraussetzungen; Zweifel; Prozessfähigkeit; Betreibungsverfahren; Vorzunehmen; Amonn; Liquidation; Tatsache; Bewirkt; Einfluss; Zeitpunkt; Befindet; Offenbar; Mitglieder; Personen; ändern; Umstand; Verneinen; Gerade; Schulden; Erforderlichen; Verfahrens; Ermessen; Zustehende
    GRZK2-13-36Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO/AusweisungBerufung; Recht; Recht; Fungsbeklagte; Gesuch; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Beweis; Liegenschaft; Entscheid; Grundbuch; Beklagten; Rufungsbeklagten; Gehren; „Chalet; Streit; Ziffer; Trete; Berufungsbeklagten; Sachverhalt; Gesuchsgegner; Verfahren; Beweismittel; Rechtsschutz; Fällen; Ausweis; Tenen; Rechtsbegehren

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2015.6 (AG.2015.452)Verweigerung der Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Entscheid; Stiftung; Konkurs; Angefochten; Betrügerisch; Handlung; SchKG; Betrügerische; Verein; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Angefochtene; Beschwerdegegners; Gläubiger; Darlehen; Recht; Befangenheit; Handlungen; Vorinstanz; Ziffer; Verfahren; Zivilgericht; Vereins; Partei; Verfahren; Liquidation; Zeige
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Nachlass; Ermessen; Erbrecht; Richterlich; Beschwerdeführer; Richterliche; Grundsatz; Zuweisungskompetenz
    133 III 1 (5C.126/2006)Art. 571 ZGB; Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. Die Tatsache des Einholens einer Erbenbescheinigung bedeutet für sich allein keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB (E. 2 und 3).
    Erben; Erbschaft; Erbenbescheinigung; Verwaltung; Willensvollstrecker; Inventar; Lehre; Begehren; Erblassers; Willensvollstreckerin; Einmischung; Recht; Verwaltungshandlung; KARRER; TUOR/; Angenommen; Bundesgericht; Beklagten; Festgestellt; Handlung; Verwaltungsrat; Nachlass; KARRER; Annahme; Witwe; Einholen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2831/2020ZölleSchweiz; Beschwerde; Gebiet; Transport; Laden; Übereinkommen; Zollgebiet; Urteil; Sattelanhänger; Verwendung; Beförderung; Vorübergehend; Vorübergehende; Beförderungsmittel; Geladen; Verfahren; Istanbul; BVGer; Transport; Bundes; Einfuhr; Ausländisch; Zugfahrzeug; Ausländische; Beschwerdeführerin; Abgabe; Binnentransport; Urteile; Vertrag; Person
    A-1438/2020ZölleBeschwerde; Schweiz; Übereinkommen; Verwendung; Reise; Person; Transport; Urteil; Vorübergehend; Vorübergehende; Istanbul; Abgabe; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdeführerin; Portunternehmen; Sachverhalt; Transportunternehmen; BVGer; Bundes; Vertrag; Reisebus; Fahrzeug; Einfuhr; Ausländisch; Ausländische; Vorübergehenden; Personen; Passagiere
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