MWSTG Art. 58 - Ausnahmen von der Verzugszinspflicht

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 58 MWSTG vom 2023

Art. 58 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht

Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:

  • a. die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
  • b. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG (1) ) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
  • c. (2) bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:
  • 1. wieder ausgeführt werden, oder
  • 2. in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);
  • cbis. (3) bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
  • d. (4)
  • e. die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.
  • (1) SR 631.0
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
    (4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 58 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRVBE-03-2-Steuer; VStrR; Verein; Verfahren; Kanton; Steuerhinterziehung; Busse; Kantons; Mehrwertsteuer; Recht; Einsprache; Verjährung; Verwaltung; Verfahrens; Sinne; MWSTG; Angeklagte; Kantonsgericht; Bundes; Entscheid; Verfolgung; Graubünden; Kantonsgerichtsausschuss

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2962/2018ZölleEinfuhr; Verzugs; Verzugszins; MWSTG; Einfuhrsteuer; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verrechnung; Vorsteuer; Urteil; Verordnung; Forderung; Vorinstanz; Entscheid; Steuer; Verzugszinsen; Einfuhrsteuerschuld; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszinspflicht; Zollschuld; Sachverhalt; BVGer; Rückwirkung; Möglichkeit; ändig
    A-746/2007MehrwertsteuerUrteil; Bundesverwaltungsgericht; Ermessen; Ermessens; Steuer; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgerichts; Urteile; Buchhaltung; Bundesgericht; Bundesgerichts; Kassabuch; Einsprache; Umsatz; Wegleitung; Schätzung; Quartal; Abrechnung; Recht; Verfahren; Hinweisen; Voraussetzungen; Abrechnungsperiode; Entscheid; MWSTG; Sachverhalt; Ermessenseinschätzung; Forderung