FIDLEG Art. 58 - Pflicht
Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 58 FIDLEG vom 2024
Art. 58 Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente Pflicht
1 Wird ein Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen.
2 Für Finanzinstrumente, die für Privatkundinnen oder -kunden ausschliesslich im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags erworben werden dürfen, ist kein Basisinformationsblatt zu erstellen.
3 Der Bundesrat kann qualifizierte Dritte bezeichnen, denen die Erstellung des Basisinformationsblatts übertragen werden kann. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der Pflichten nach dem 2.–4. Kapitel (Art. 58–68)verantwortlich.
4 Werden Finanzinstrumente Privatkunden auf der Basis von indikativen Angaben angeboten, so ist zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit den entsprechenden indikativen Angaben zu erstellen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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