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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 58 EMRK vom 2022

Art. 58 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 58 Kündigung

(1) Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.(2) Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in Bezug auf Handlungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kündigung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen.(3) Mit derselben Massgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.(4) Die Konvention kann in Bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklärung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 Ia 166Art. 58 BV und Art. 6 EMRK. Schiedsgerichtsbarkeit; Anspruch auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter. Die aus Art. 58 BV und Art. 6 EMRK fliessenden Garantien beziehen sich nicht bloss auf staatliche Gerichte, sondern ebenfalls auf private Schiedsgerichte. Das gilt insbesondere auch für den Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts (E. 5). Führen trotz der Demission eines Schiedsrichters die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts das Verfahren weiter, ohne dass sie aufgrund einer Parteiabrede zu einem solchen Vorgehen ermächtigt wären, so ist der Anspruch der Parteien auf ordnungsgemässe Zusammensetzung der Spruchkammer verletzt, und zwar selbst dann, wenn der Demissionär sein Mandat ohne wichtigen Grund niedergelegt hat (E. 6). Schiedsgericht; Schiedsrichter; Schiedsgerichts; Verfahren; Demission; Obergericht; Entscheid; Rücktritt; Obergerichts; Mandat; Anspruch; Parteien; Gesellschaft; Demissionär; Urteil; Mitwirkung; Teilschiedsspruch; Ordnungsgemäss; AZPO/ZH; Konkordat; Mitglied; L'arbitrage; Verwaltungskommission; GAILLARD; Mandatsniederlegung; Schiedsgerichtsbarkeit; Wichtigen; Rechtsprechung; Schiedsrichters
116 Ib 169Art. 58 USG; kantonalrechtliche Enteignung für eine Reststoffdeponie, vorbereitende Handlungen. Bundesrecht wird auch verletzt, wenn eidgenössisches statt kantonales Recht angewendet wird. Entsprechende Rügen sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (E. 1). Wenden die Kantone bei der Erfüllung der ihnen gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz obliegenden Aufgaben kantonales Enteignungsrecht an, so bleibt dieses selbständiges kantonales Recht (E. 2a). Die Verwaltungsgerichte haben im Streitfall die Anwendung des kantonalen Rechts auch aufgrund der Anforderungen von Art. 6 EMRK frei zu prüfen (E. 2b). Bunde; Bundes; Verwaltungs; Verwaltungsgericht; Recht; Kantonale; Enteignung; Bundesrecht; Kanton; Beschwerde; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Angefochten; Kantonales; Enteignungsrecht; Entscheid; Trete; Landschaft; Verwaltungsgerichte; Eidgenössische; Basel-Landschaft; Kantons; Umweltschutz; Bundesgericht; Angefochtene; Kantone; Regierungsrat; Beschwerdeführer; Bundesrechtliche; Verwaltungsgerichtes; Verfahren
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