BZG Art. 58 - Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 58 BZG vom 2025

Art. 58 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 58 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht

1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, amtliche Handlungen und technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt.

2 Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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