Art. 579 CCS dal 2025

Art. 579 Responsabilità in caso di rinuncia
1 Se gli eredi di una persona insolvente rinunciano alla eredità, essi sono tenuti verso i creditori in quanto abbiano ricevuto dal defunto, nei cinque anni precedenti alla sua morte, dei beni che sarebbero soggetti a collazione nella divisione ereditaria.
2 Sono esclusi da questa disposizione il consueto corredo nuziale e le spese di istruzione ed educazione.
3 Gli eredi di buona fede rispondono solo nella misura dell’attuale loro arricchimento.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 579 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180017 | Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt) | Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Beschwer; SchKG; Forderungen; Recht; Konkursamt; Gläubiger; Beschwerdegegner; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Gemeinde; Abtretung; Kantons; Aufsichtsbehörde; Konkursverfahren; Kollokationsplanes; Konkursmasse; Schuldner; Sinne; Schuldbetreibung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 49 | Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). | Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Haftung; Zuwendung; Erben; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; ESCHER; Verjährung; Forderung; Betrag; Grundstück; Überschuss; Gesetzes; Anfechtungsklage; SchKG |
116 II 253 | Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Natur der Forderung, für die der Erbe belangt wird (im konkreten Fall: Anspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verhältnis), beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden (Erw. 1). 2. Zur Erhebung der Klage gemäss Art. 579 ZGB ist der einzelne Gläubiger des Erblassers auch dann legitimiert, wenn der Nachlass im Sinne der Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt liquidiert worden ist (Erw. 2-5). | Konkurs; Klage; Recht; Erbschaft; Berufung; Gläubiger; SchKG; Erben; Haftung; Verwaltungsgericht; Konkursmasse; Erblasser; Anspruch; Urteil; Bundesgericht; Erblassers; Verein; Liquidation; Aktivlegitimation; Sinne; Konkursamt; Person; Natur; Mutter; Zivilrechts |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4507/2011 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Vorinstanz; Rente; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbezüger; Rückerstattung; Rückforderung; Forderung; Quot;; VI-act; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbezügers; Erblassers; Gläubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Erbantritt; Erbenmachthaber; Forderungen; Anspruch; Rückforderungsanspruch; Annahme |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar | 2003 |